Richtiges Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 71 GBO
Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 866 ff. ZPO) wird das Grundbuchamt nach Ansicht des OLG als Vollstreckungsorgan tätig. Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes erstreckt sich dabei nicht nur auf die grundbuchrechtlichen, sondern auch auf die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (Demharter, Grundbuchordnung, 31. Aufl. 2018, Anhang zu § 44 GBO Rn 67 ff.). Rechtsmittel des Schuldners im Falle der Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist die Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 GBO, die Regelungen der §§ 766 ZPO und 793 ZPO sind nicht anwendbar (Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 867 ZPO Rn 24).
Eintragung und Löschung = zwei Verfahren
Das OLG sieht die Eintragung der Sicherungshypothek einerseits und deren Löschung andererseits als zwei verschiedene Verfahren an. Damit gehört die Löschung nicht zur Zwangsvollstreckung und die Löschungskosten sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 867 ZPO Rn 13 m.w.N.; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Aufl. 2012, Einleitung, Anm. 70.6).
Kostengrundentscheidung nach § 81 FamFG
Als Grundlage für eine Kostengrundentscheidung im Grundbuchverfahren kam nur § 81 FamFG in Betracht. Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil einem Beteiligten auferlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Grobes Verschulden verlangt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss. Ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen. Die Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt allerdings voraus, dass
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der Anlassgeber Beteiligter in dem betreffenden Verfahren ist und |
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sich mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenübertreten |
Berücksichtigungsfähige Kosten fraglich
Das OLG sieht keine Gerichtskosten für die Löschung, weil diese nach § 21 GKG niedergeschlagen wurden. Vollstreckungskosten des Schuldners wurden nicht dargelegt, sind nicht ersichtlich – der Schuldner war am Eintragungsverfahren nicht beteiligt –, aber auch nicht Gegenstand des Antrages gewesen, weil der Schuldner die Kosten im Kontext der Löschung erstattet verlangt haben möchte.
Der Gläubiger sei zwar Beteiligter des Löschungsverfahrens gewesen und er habe auch die Eintragung der Sicherungshypotheken ohne Beachtung von § 765 ZPO beantragt. Dabei habe er die notwendige Sorgfalt auch in einem ungewöhnlich großen Maße außer Acht gelassen. Dass die Eintragung durch das Gericht erfolgt sei, entlaste ihn wohl nicht. Der Anordnung einer Kostenerstattung stehe aber letztlich entgegen, dass der Schuldner einerseits und der Gläubiger andererseits im Löschungsverfahren nicht in einem entgegengesetzten Sinne beteiligt waren. Die beiden Beteiligten standen sich im Löschungsverfahren, das lediglich der – einvernehmlich erfolgten – Beseitigung der Folgen der unzutreffenden Vollstreckungsmaßnahme diente, nicht streitig gegenüber. Sie haben im Löschungsverfahren insbesondere nicht – wie es Voraussetzung für die Anordnung einer Kostenerstattung wäre – unterschiedliche Entscheidungen angestrebt.