I. Das Problem
Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft
Wir betreiben als registrierte Inkassodienstleisterin für die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Wir haben die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Nachdem die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat, haben wir einen Haftbefehl erwirkt und die Verhaftung beauftragt. Darauf hat die Schuldnerin die Vermögensauskunft abgegeben. Ein weiterer Auftrag wurde nicht erteilt. Wir sind allerdings über die Gerichtsvollzieherkostenabrechnung irritiert.
Die Abrechnung der Gerichtsvollzieherin
Unseres Erachtens ist die Auslagenpauschale doch nach Nr. 716 des Kostenverzeichnisses des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (KV GvKostG) auf 10 EUR gedeckelt. Trotzdem hat die Gerichtsvollzieherin wie folgt abgerechnet:
Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 |
16,50 EUR |
Abnahme der Vermögensauskunft KV 260 |
36,30 EUR |
Sonstige Gebühren KV 208 |
8,80 EUR |
Auslagenpauschale KV 716 |
12,32 EUR |
Gesamt |
73,92 EUR |
Ist die Abrechnung richtig?
II. Die Lösung
Ausgangspunkt ist der Auftrag
Im Ergebnis ist hier eine einheitliche Beauftragung erfolgt, die allerdings drei Bestandteile umfasst. Einerseits wurde der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach Modul G1 erteilt.
Wird dabei die gütliche Einigung mit dem Kreuz bei Modul F nicht ausgeschlossen,
ist die gütliche Einigung nach § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 802b ZPO gemäß § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO immer mit beauftragt.
Daneben wurde die GV nach Modul H beauftragt, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls weiterzuleiten und nach Zuleitung des Haftbefehls die Schuldnerin zu verhaften.
Ob es sich dabei um einen oder mehrere Aufträge im Rechtssinne handelt, wird nachfolgend noch zu klären sein.
Was die GV getan hat
Der Fall hat sich dann entlang des Auftrages entwickelt:
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Die Gerichtsvollzieherin hat die Schuldnerin zur Abnahme der Vermögensauskunft geladen, ohne dass diese erschienen ist. |
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Daraufhin wurde der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls an das nach § 802g ZPO zuständige AG – hier ist nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig – weitergeleitet und der Haftbefehl erlassen. |
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Nach dem gestellten Vollstreckungsantrag wurde dieser an die GV weitergeleitet. |
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Vor der Vollstreckung des Haftbefehls musste die GV aus Gründen der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit der Schuldnerin Gelegenheit geben, eine gütliche Erledigung zu suchen oder die Vermögensauskunft zur Vermeidung der Verhaftung abzugeben. Von der zweiten Möglichkeit hat die Schuldnerin Gebrauch gemacht. |
Was nun abzurechnen ist: die Vermögensauskunft
Die Schuldnerin hat die Vermögensauskunft abgegeben, so dass die GV einen Anspruch auf die Gebühr für die "Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO" nach Nr. 260 KV GvKostG hat. Insoweit ist die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin nicht zu beanstanden.
Hinweis
Die Gebühr fällt allerdings auch nur einmal an, wenn der Gläubiger schnell reagiert. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 4 S. 3 GvKostG. Danach gilt der Auftrag nämlich nicht als abschließend durchgeführt, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher den Haftbefehl mit dem Auftrag zu dessen Vollziehung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erteilt, wobei die Frist mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Wird diese Frist nicht gewahrt, fällt die Gebühr nach Nr. 260 KV GvKostG nebst Auslage nach Nr. 716 KV GvKostG zweimal an.
Was nun abzurechnen ist: die gütliche Einigung
Grundsätzlich erhält der GV für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr von 17,60 EUR. Diese Gebühr ermäßigt sich aber, wenn – wie hier – der GV gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung, d.h. der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung, beauftragt wird. Für diesen Fall ermäßigt sich die Gebühr auf 8,80 EUR. Deshalb ist auch dieser Kostenansatz nicht zu beanstanden.
Was nun abzurechnen ist: der Verhaftungsauftrag
Die Verhaftung, die Nachverhaftung oder die zwangsweise Vorführung löst die Gebühr nach Nr. 270 KV GvKostG in Höhe von 42,90 EUR aus. Im konkreten Fall ist es aber nicht zur Verhaftung gekommen, weil die GV verpflichtet ist, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Verhaftung abzuwenden. Dafür hat der Schuldner drei Möglichkeiten: Er kann Vollzahlung leisten, mit dem Gerichtsvollzieher zugunsten des Gläubigers eine Zahlungsvereinbarung schließen (§ 802b ZPO) oder aber die Vermögensauskunft abgeben. Von der dritten Möglichkeit hat der Schuldner im konkreten Fall Gebrauch gemacht, so dass es nicht zur Verhaftung kommen musste. Damit liegen auch die Voraussetzungen des Kostenansatzes nach Nr. 270 KV GvKostG nicht vor.
Allerdings muss dann geprüft werden, ob die Gebühr f...