Einführung
In FoVo 2023, 1 haben wir einen ersten Überblick zu der am 22.12.2022 in Kraft getretenen neuen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) gegeben. Seit diesem Zeitpunkt dürfen die neuen Formulare in der Zwangsvollstreckung genutzt werden. Die gegenüber dem Umfang der Formulare eingeschränkte Nutzungspflicht beginnt dann am 1.12.2023.
Beginnend mit dieser Ausgabe der FoVo werden wir die einzelnen Module der Vollstreckungsaufträge vorstellen und Tipps und Tricks zur praktischen Anwendung geben.
I. Zwei identische Module für drei Formulare
Standardisierung aktueller und künftiger Formulare
In den Antragsformularen der Anlagen 1 (Gerichtsvollzieherauftrag) und 2 (Antrag auf Durchsuchungsanordnung oder Anordnung der Zulässigkeit der Vollstreckung zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen) sowie in der Anlage 5/Entwurf für einen Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) der ZVFV wurden die Angaben zum Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern und dem Bevollmächtigten als Modul A und die Angaben zum Schuldner, seinen gesetzlichen Vertretern und dem Bevollmächtigten in Modul B vereinheitlicht, sodass diese Module bei der Vorstellung der Einzelformulare vor die Klammer gezogen und einheitlich dargestellt werden können.
Hinweis
Die Struktur dieser Module wird künftig sicher Vorbild für die Schaffung weiterer verbindlicher Formulare in der Zwangsvollstreckung sein. Ungeachtet dessen kann sie aber auch schon jetzt Grundlage für die Schaffung eigener optionaler Anträge in der Zwangsvollstreckung sein, etwa bei isolierten Anträgen nach § 850f Abs. 2 ZPO oder auch § 850c Abs. 6 ZPO.
II. Modul A: alles zum Gläubiger
Basisdaten
Modul A fasst die Angaben zum Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen.
Als Basisdaten sind zunächst die Daten zur Individualisierung zumindest eines Gläubigers zu benennen. Hierbei muss es sich gemäß § 750 Abs. 1 ZPO um einen im Vollstreckungstitel benannten Gläubiger handeln. Anderenfalls würde es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.
Selbsterklärende Angaben
Die weiteren Angaben sind grundsätzlich selbsterklärend. Es kann sich danach bei dem Gläubiger um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Im letztgenannten Fall ist der Firmenname vollständig im Feld "Name/Firma" anzugeben, während das Feld "Vorname" ungenutzt bleibt.
Hinweis
Auch bei längeren Firmennamen dürfen nicht beide Felder genutzt werden, da dies einer elektronischen Weiterverarbeitung in der Texterkennung entgegenstehen würde. In diesem Fall muss vielmehr das Texteingabefeld "Name/Firma" nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV erweitert werden. Das Feld "Vorname" darf nicht entfallen, weil § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV dies nicht vorsieht und § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV nur bei Text und Textfeldern innerhalb von Rahmen gilt. Gleiches gilt für die Felder "Land" und "Geschäftszeichen", auch wenn hier keine Eintragungen vorzunehmen sind, und die Felder "Registergericht" und "Registernummer", wenn solche nicht existieren, etwa weil der Gläubiger eine nicht eingetragene natürliche Person ist.
Vorsteuerabzugsberechtigung
Die Vorsteuerabzugsberechtigung wird lediglich angegeben, wenn diese vorliegt. Einer weiteren Versicherung bedarf es nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht. Dabei ist zu sehen, dass der Gläubiger zwar grundsätzlich zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sein kann, dies aber für die konkret betroffene Forderung nicht der Fall ist.
Hinweis
Ist der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, so stellt die Umsatzsteuerlast auf die Rechtsverfolgungskosten für ihn keinen Schaden dar, da er diese als Vorsteuer geltend machen kann. Der Schuldner hat mithin für die Rechtsverfolgungskosten nur die Nettobeträge zu erstatten.
Formelles Vorgehen bei mehreren Gläubigern
Das Modulteil zu den Gläubigerdaten außerhalb der Rahmen darf gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV mehrfach verwendet werden. In diesem Fall sind die Gläubiger fortlaufend zu nummerieren. Treten mehrere Gläubiger als Antragsteller auf, so bestehen also hinsichtlich der Darstellung zwei Alternativen.
▪ |
Entweder kann der gesamte Text außerhalb der Rahmen wie vorstehend grafisch dargestellt wiederholt werden. |
▪ |
Oder es wird eine Anlage aller weiteren Gläubiger beigefügt. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall ein Gläubiger in das Formular aufzunehmen ist. Wird eine Anlage beigefügt, ist das entsprechende Kreuzchen zu setzen. |
Gesetzliche Vertreter
Im zweiten Teil des Moduls A sind die gesetzlichen Vertreter des Gläubigers anzugeben. Als gesetzliche Vertreter des Gläubigers kommen etwa in Betracht:
▪ |
der Geschäftsführer einer GmbH, OHG, GbR, |
▪ |
der Komplementär einer KG, |
▪ |
der Vorstand einer AG, |
▪ |
die Eltern eines Minderjährigen, § 1629 BGB, |
▪ |
der Betreuer des Gläubigers. |
Hinweis
Es sind insgesamt so viele gesetzliche Vertreter anzugeben, wie erforderlich sind, damit der Gläubiger rechtswirksam agieren kann. Verfügt eine GmbH über einen allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, so genügt allein dessen Angabe, auch wenn insgesamt mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Umgekehrt müssen mehrere Geschäftsführer benannt werden, wen...