Sachliche und örtliche Zuständigkeit und etwas mehr im Blick
Wie schon im Formular nach der ZVFV 2012 gibt das amtliche Formular lediglich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht als Adressaten des Antrages vor. Vorbestimmt ist also allein die sachliche Zuständigkeit, wie sie sich aus § 828 Abs. 1 ZPO ergibt. Die Konkretisierung in der örtlichen Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 12, 13, 17 ZPO ist dagegen vom Antragsteller vorzunehmen.
Hinweis
Der Antrag ist nach § 828 Abs. 2 ZPO an das Vollstreckungsgericht zu richten, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst an das Amtsgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Die Zuständigkeit ist nach § 802 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit und kehrt die Regel aus § 764 Abs. 2 ZPO, wonach immer das Vollstreckungsgericht am Ort der Vollstreckungshandlung zuständig ist, in ihr Gegenteil um. Nach § 764 Abs. 2 ZPO wäre das Vollstreckungsgericht am Sitz des Drittschuldners zuständig, da dort nach § 829 Abs. 3 ZPO die Vollstreckung stattfindet.
Der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners ist maßgeblich
Der allgemeine Gerichtstand des Schuldners bestimmt sich nach § 13 ZPO, d.h. seinem Wohnsitz, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. Für Soldaten ist die Sondervorschrift in § 9 BGB zu beachten. Ist der Schuldner unbekannt verzogen, ist das Vollstreckungsgericht am letzten bekannten Wohnsitz zuständig (LG Hamburg Rpfleger 2002, 467; LG Halle Rpfleger 2002, 467). Bei juristischen Personen ist der allgemeine Gerichtstand nach § 17 ZPO am Sitz der Gesellschaft begründet.
Hinweis
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG) am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zentrale Anlaufstelle in der Forderungspfändung ist und – vorbehaltlich von Wohnsitzwechseln des Schuldners – einen Überblick zu allen Forderungspfändungen gegen einen konkreten Schuldner hat.
Postalisch oder elektronisch
Da das Formular die weiteren Angaben nicht vorgibt, bleibt es dem Antragsteller vorbehalten, zu entscheiden, ob eine postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer oder ein (elektronisches) Postfach gewählt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung bedarf es insoweit auch keiner Angaben, wenn nur das Amtsgericht eindeutig bestimmt ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt
Für die örtliche Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses maßgeblich (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 828 Rn 2 i.V.m. Vorbem. § 704 Rn 33).
Hinweis
Hat das örtlich unzuständige Gericht den Pfändungsbeschluss oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, weil ein vorheriger Wohnsitzwechsel unbekannt geblieben ist, ist der Beschluss wirksam, aber anfechtbar. Wurde der Beschluss vom zuständigen Gericht erlassen und findet in der Folge ein Wohnsitzwechsel statt, bleibt dagegen für das weitere Verfahren gleichwohl das Erlassgericht zuständig. Klarstellungs- oder Ergänzungsanträge sind also immer an das Erlassgericht zu richten (BGH, 8.3.1990 – 1 AZR 152/90, Rpfleger 1990, 308).
Sonderfall: mehrere Schuldner
Bei Vollstreckung in verschiedene Forderungen (Rechte) mehrerer Schuldner mit allgemeinem Gerichtsstand bei verschiedenen Amtsgerichten sind getrennte Anträge bei den einzelnen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Steht die zu pfändende Forderung mehreren Schuldnern mit Wohnsitz in verschiedenen AG-Bezirken gemeinschaftlich (nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand) zu, so ist das zuständige Gericht in Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Antrag von dem gemeinschaftlich höheren Gericht zu bestimmen (OLG Hamm, 14.7.2016 – 32 SA 45/16; OLG Karlsruhe MDR 2005, 1262; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 828 Rn 2). Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag kann formlos gestellt werden. Auch in diesem Verfahren ist § 834 ZPO anwendbar, d.h. der Schuldner nicht anzuhören.
Ohne rechtliche Bedeutung ist die Angabe des Ortes, von dem aus der Antrag gestellt wird, und das Datum des Vollstreckungsantrags, da es allein darauf ankommt, wann dem Drittschuldner am Ende der erlassene Beschluss zugestellt wurde, § 829 Abs. 3 ZPO.