1. Für den Antrag auf Nichtberücksichtigung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person muss der Gläubiger deren konkretes Einkommen nicht beziffern.

2. Bei Auszubildenden kann als Mindesteinkommen auf den Mindestlohn nach § 17 BBiG abgestellt werden.

AG Bremen, Beschl. v. 15.8.2023 – 247 M 470940/22

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