Erinnerung hat teilweise Erfolg

Die Erinnerung ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Höhe des Vorschusses bemisst sich nach den voraussichtlich entstehenden Kosten, also Gebühren und Auslagen. Es kommt dabei auf die Einschätzung des GV an. Gerade bei Auslagen durch einen Schlüsseldienst oder eine Spedition ist eine genaue Vorhersage der Auslagenhöhe nicht möglich. Insoweit wird dem GV ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt. Die Vorschusserhebung kann entweder durch eine vorläufige Berechnung der Kosten erfolgen oder durch Anforderung eines pauschalen Schätzbetrages. Ersteres empfiehlt sich, wenn nur die Fälligkeit erst nach Ablauf einer Frist eintritt, die Höhe der Kosten jedoch schon feststeht (BeckOK KostR/Herrfurth, 39. Ed. Stand 1.10.2022, GvKostG § 4 Rn 6–8).

Berechnung oder Schätzung: Es muss Hand und Fuß haben

Demnach kann der GV zwar einen pauschalen Kostenvorschuss ohne eine genaue Berechnung fordern. Jedoch muss sich dieser an den voraussichtlich entstehenden Kosten orientieren. Beauftragt war vorliegend die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung einer EMA für den Fall, dass der Schuldner an der bekannten Anschrift nicht mehr wohnhaft ist. Für die Zustellung zur Ladung nach KV-GvKostG können je nach Zustellart 11 EUR (Ziffer 100) oder 3,30 EUR (Ziffer 101) entstehen. Für die Abnahme der Vermögensauskunft entstehen 36,30 EUR (Ziffer 260). Für die Einholung einer EMA fallen die tatsächlich entstanden Kosten in voller Höhe an, sicherlich zumindest einmal 10 EUR. Die Auslagenpauschale sind 20 % der zu erhebenden Gebühren, mindestens 3 EUR, höchstens 10 EUR (Ziffer 716). Insgesamt dürften vorliegend voraussichtlich Kosten von 67,30 EUR entstehen, sodass aufgerundet ein Kostenvorschuss von 70 EUR angemessen und gerechtfertigt ist.

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