Vorschuss zahlen oder auf die Anforderung warten?
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 GvKostG ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Der GV kann, muss aber keinen Kostenvorschuss anfordern (teilweise str., Uhl, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 4 Rn 3).
Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter müssen aber sehen, dass die Anforderung des Kostenvorschusses den Beginn und die Durchführung der Zwangsvollstreckung verzögert. Das kann nicht nur Rangnachteile mit sich bringen (§ 804 Abs. 3 ZPO), sondern auch dazu führen, dass sich über diesen Zeitraum das zugriffsfähige Vermögen des Schuldners weiter reduziert. Es kann sich deshalb empfehlen, die voraussichtlichen Kosten des zu stellenden Antrags zu berechnen und mit der Antragstellung diesen Betrag bereits zu entrichten.
Hinweis
In der Praxis ist festzustellen, dass (auch) die GV-Rechnungen häufig fehlerhaft sind, insbesondere auch die gütliche Einigung berechnet wird, obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Insoweit führt diese Verfahrensweise auch frühzeitig zur Klärung der endgültigen Kosten des Auftrages und dessen Fokussierung.
Gericht hat falsch gerechnet
Die Entscheidung ist vorliegend aber auch ein klassisches Beispiel für unzureichende Kenntnisse im Kostenrecht.
Das Gericht hat für die Einholung der Auskunft zum Aufenthalt des Schuldners nach § 755 Abs. 1 ZPO nur einen pauschalen Betrag von 10 EUR berücksichtigt. Tatsächlich war aber die Gebühr nach Nr. 441 GvKostG von 5,50 EUR nebst den Auslagen nach Nr. 708 KV GvKostG zu sehen.
Richtig hat das AG gesehen, dass die persönliche oder die postalische Ladung des Schuldners zur Abnahme der Vermögensauskunft in Betracht kommt. Vergessen hat es aber die Auslagen nach Nr. 701 KVGvKostG von 3,45 EUR oder das Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG von 3,25 EUR bis 16,25 EUR.
Insgesamt lagen die voraussichtlichen Kosten also zwischen 80 EUR und 93 EUR, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass der GV seinen Ermessenspielraum überschritten hat. Die Erinnerung hätte also zurückgewiesen werden müssen.
An Alternativen denken
Die Entscheidung zeigt, welche erheblichen Kosten eine Vermögensauskunft verursachen kann. Sie liegen noch höher, wenn – in der Regel – der (erfolglose) Versuch einer gütlichen Einigung sowie Auskünfte zum Aufenthalt nach § 755 Abs. 2 ZPO hinzutreten. Insoweit muss der Gläubiger überlegen, ob nicht mit einer Telefonnummernermittlung und einem fernmündlichen Kontakt des Schuldners oder durch den günstigeren Einsatz eines Außendienstes (vgl. etwa das Netzwerk verschiedener seriöser Anbieter über www.iadb-online.de) eine insgesamt günstigere Kosten-Nutzen-Relation hergestellt werden kann. Dies liegt grundsätzlich auch im Kosteninteresse des Schuldners.
FoVo, S. 77 - 79