Leitsatz
§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird.
BGH, Beschl. v. 18.1.2023 – VII ZB 35/20
1 Der Fall
Unterhaltsvollstreckung
Der Gläubiger betreibt wegen seiner Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner, seinen Vater, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Kreisjugendamts. Die mit der Urkunde titulierten Forderungen umfassen einen – inzwischen unstreitig beglichenen – Unterhaltsrückstand von 638 EUR sowie laufenden Unterhalt für die Zeit vom 1.3. bis 30.9.2020 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes oder zweites Kind, zur Zeit der Titulierung 267 EUR monatlich, und für die Zeit vom 1.10.2020 bis 30.9.2026 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes oder zweites Kind, zur Zeit der Titulierung 322 EUR monatlich.
Der Schuldner ist ferner seinem weiteren Kind E kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, und zwar nach dem unbeanstandet gebliebenen Vortrag des Schuldners in Höhe von 322 EUR monatlich. Für dieses Kind zahlt er unstreitig einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 117 EUR monatlich an das Jugendamt und einen weiteren Unterhaltsbetrag in Höhe von 131,34 EUR monatlich an die Mutter des Kindes (insgesamt 248,34 EUR).
Festsetzung des pfandfreien Betrages im PfÜB
In dem am 11.2.2020 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) hat das Vollstreckungsgericht festgesetzt, dass dem Schuldner für seinen eigenen notwendigen Unterhalt ein Betrag von 960,13 EUR pfandfrei zu belassen sei. Im Hinblick auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt in Höhe von 117 EUR monatlich für das weitere unterhaltsberechtigte Kind hat es ferner festgesetzt, dass ihm darüber hinaus bis zu einem Betrag von 1.194,13 EUR (960,13 EUR + 2 × 117 EUR) weitere 50 % zu belassen seien.
Rechtsmittelverfahren des Schuldners
Das AG hat die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG den PfÜB dahingehend abgeändert, dass es den dem Schuldner verbleibenden pfandfreien Betrag zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind E auf monatlich 248,34 EUR heraufgesetzt hat. Es hat insoweit die weitere Unterhaltspflicht des Schuldners nicht in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe, sondern nur in Höhe des tatsächlich geleisteten – geringeren – Unterhalts für dieses Kind anerkannt.
Der Schuldner begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den ihm verbleibenden pfandfreien Betrag zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind E von 248,34 EUR auf die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht (322 EUR) heraufzusetzen.
2 II. Die Entscheidung
Privilegierte Unterhaltsvollstreckung
Betreibt der Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen i.S.d. § 850d ZPO, ist dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.
Pfandfrei: tatsächliche Unterhaltsleistung oder gesetzliche Unterhaltspflicht?
§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird.
Aufgabe der früheren Rechtsprechung
An der mit Beschluss vom 5.8.2010 (VII ZB 101/09) vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags auch dann in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, wenn der Schuldner ihnen nur teilweise nachkommt, hält der Senat aus nachfolgenden Gründen nicht fest.
Der Wortlaut des § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist insoweit nicht eindeutig. Er kann zwar dahin verstanden werden, dass auf den Betrag abzustellen ist, der zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten potenziell erforderlich wäre. Es kommt jedoch auch ein Verständnis in Betracht, wonach ein Bedarf des Schuldners zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nur in dem...