BGH folgt der Argumentation der Bank
Rechtsfehlerhaft hat das LG angenommen, die Gutschriften vom 31.1. und 28.2.2018 hätten ein gesperrtes Guthaben i.S.v. § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. begründet, obwohl im Zeitpunkt der Gutschriften der monatliche Pfändungsfreibetrag noch nicht ausgeschöpft war.
Das P-Konto gewährt dem Kontoinhaber einen automatischen, nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz bei der Pfändung des Kontoguthabens. Gemäß § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. wird Guthaben auf dem P-Konto in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 S. 1, Abs. 2a ZPO nicht von der Pfändung erfasst. Dieser Betrag wird dem Kontoinhaber als Sockelfreibetrag gewährleistet. Dieser betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 1.133,80 EUR und konnte im Einzelfall durch einen Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 ZPO a.F. erhöht sein. Da Letzteres hier nicht der Fall war, wird im Folgenden jeweils nur auf den Sockelfreibetrag aus § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. abgestellt.
Sockelfreibetrag und Übertragung des nicht in Anspruch genommenen Guthabens …
Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des Sockelfreibetrags verfügt hat, wird dieses Guthaben gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO a.F. in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den Ansparübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende dieses Folgemonats der Pfändung. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben auf dem P-Konto trifft, sind zunächst auf das gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO a.F. übertragene Restguthaben aus dem Vormonat, also den Ansparübertrag, anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (vgl. jetzt § 899 Abs. 2 S. 2 ZPO).
… sind von der Auszahlungssperre zu unterscheiden
Demgegenüber regelt § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. eine sogenannte Auszahlungssperre. Danach darf im Fall der Pfändung und Überweisung von künftigem Guthaben auf einem P-Konto der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Die Regelung erfasst alle Arten von Zahlungseingängen, die nach Zustellung des PfÜB erfolgen, auch einmalige und nicht nur regelmäßige wiederkehrende Gutschriften von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen (BT-Drucks 17/4776, S. 8; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 835 Rn 15; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 835 Rn 52).
Flankierend bestimmt § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO a.F., dass das nach § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. gesperrte Guthaben zu dem Guthaben nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. gehört, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf. Auf diese Weise wird das zurückgehaltene Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetrags mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst (BT-Drucks 17/4776, S. 8). Infolgedessen kann ein Guthaben, das gemäß § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Pfändungsgläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO a.F. in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht dann in diesem Monat den Freibetrag.
Denkfehler beim LG: Es muss auch tatsächlich Guthaben in Höhe des Freibetrages vorhanden sein
Entgegen der Auffassung des LG ist § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. aber nicht anwendbar, wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift des betreffenden Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.
In der Instanzrechtsprechung und der Literatur wird teilweise vertreten, dass § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. sämtliche Gutschriften im Monat des Zahlungseingangs erfasse mit der Folge, dass das gesperrte Guthaben unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO a.F. in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden könne (LG Saarbrücken, 26.10.2018 – 1 S 3/18; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 13. Aufl., § 850k Rn 58; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 835 Rn 14; Hintzen, Forderungspfändung, 5. Aufl., § 4 Rn 107).
Nach der Gegenansicht gilt die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. nur für Gutschriften, die ein oberhalb des Freibetrags für den laufenden Monat liegendes Guthaben begründen, und dieses Guthaben deshalb ohne den Schutz des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. tatsächlich ganz oder teilweise von der Pfändung erfasst würde (LG Bielefeld, 10.7.2013 – 21 S 202/12 und vom 3.7.2018 – 20 S 14/17; Homann, ZVI 2012, 37, 46 und ZVI 2015, 242, 245; Saager, ZVI 2015, 317, 320...