Keine Erschwernis- oder Gefahrenzulage

Auch wenn die Zeiten der Covid-19-Pandemie in medizinischer Hinsicht beendet zu sein scheinen, werden die damit verbundenen Fragen von Coronabeihilfen und deren Pfändbarkeit die Vollstreckungsorgane, die Drittschuldner und die Gerichte in der Praxis weiter beschäftigen.

Die Frage, ob der Drittschuldner pfändbare Beträge abführen muss, kann nämlich noch bis zur Verjährung des Leistungsanspruchs des Pfändungspfandgläubigers beantwortet werden. Es ist der Drittschuldner, der das Risiko trägt, eine Coronabeihilfe dem Schuldner statt den daraus zu errechnenden pfändbaren Betrag dem Gläubiger überwiesen zu haben.

Das LG macht in seiner Entscheidung noch einmal die Grundsätze deutlich:

Die Corona-Sonderzahlung ist nur nach § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI unpfändbar. Diese Vorschrift erfasst gemäß § 150a Abs. 1 SGB XI aber nur solche Zahlungen, die einmalig an Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen während der Corona-Pandemie bezahlt werden.
Für alle anderen Arbeitnehmer gilt, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Corona-Beihilfe das pfändbare Arbeitseinkommen erhöht und insoweit in die Berechnung einzufließen hat.
 

Hinweis

Für die Praxis sollten die Beteiligten eine pragmatische Lösung wählen, statt sich kostenträchtig zu streiten. So ist denkbar, dass der Arbeitgeber (Drittschuldner) dem Arbeitnehmer (Schuldner) ein Darlehen gewährt, aus dem zunächst die notleidende Forderung gezahlt wird, und der Arbeitgeber dann monatliche Raten zur Rückführung des Darlehens einbehält. Diese Lösung bietet sich insbesondere dann an, wenn der Arbeitgeber ein großes Interesse daran hat, den Arbeitnehmer zu halten. Denkbar ist aber auch eine Zahlungsvereinbarung zwischen dem Schuldner (Arbeitnehmer) und dem Gläubiger über eine Ratenzahlungsvereinbarung, der der Arbeitgeber (Drittschuldner) beitritt und die Raten aus dem Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers auf dessen Anweisung zahlt.

FoVo, S. 64

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