Zusammenfassung
Die Lohn- und Gehaltspfändung ist ein Spezialbereich der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen seines Schuldners. Da bei vielen Arbeitnehmern als Schuldner das Arbeitsentgelt die einzig vielversprechende Vollstreckungsmöglichkeit bietet, es andererseits aber regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Angehörigen darstellt, regelt die ZPO in den §§ 850 ff. die Lohnpfändung als einen Ausgleich zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem (Lohn-)Pfändungsschutz des Schuldners. Drittbeteiligter ist der Arbeitgeber als sog. Drittschuldner, den im Lohnpfändungsverfahren vielfältige Mitwirkungspflichten treffen.
Die Einkommenspfändung erfolgt auf Gläubigerantrag durch das Vollstreckungsgericht. Dieses verbietet mit dem Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber als Drittschuldner, den gepfändeten Einkommensteil an den Schuldner zu zahlen.
Eine Lohn- und Gehaltspfändung zielt immer auf das Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ab, sie wirkt sich daher beitragsrechtlich in der Sozialversicherung nicht aus.
Arbeitsrecht: Rechtsgrundlagen sind folgende Normen:
Arbeitsrecht
1 Pfändbares Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, ist nur in beschränktem Umfang nach Maßgabe der §§ 850 – 850i ZPO pfändbar. Sinn und Zweck der Regelungen sind der Schutz eines Existenzminimums für den Arbeitnehmer und seine Familie und die Vermeidung staatlicher Fürsorgeleistungen. Bestimmte Einkommensbeträge sind absolut unpfändbar, andere nur nachrangig oder relativ, d. h. bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Zum Arbeitseinkommen gehören alle Einnahmen, deren Grundlage jetzige oder frühere Arbeitsleistungen oder die Zusage von Arbeitsleistungen sind. Ob der Arbeitsvertrag wirksam ist, ist nicht entscheidend. Auch die Art des Lohns (Akkordlohn oder Zeitlohn, Provision, Gewinnbeteiligung, Gratifikation), Benennung und Berechnungsart sind gleichgültig, sofern es sich nur um Geldlohn handelt.
Dazu gehören z. B. die Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Auch pauschalierter Aufwendungsersatz, sog. Auslösung, wird vom Pfändungsschutz umfasst und ist nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Ruhegelder, Hinterbliebenenbezüge, Karenzentschädigungen und Renten aufgrund eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsvertrag zur Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen eingegangen ist, gehören ebenfalls zum Arbeitslohn. Ebenfalls zum Arbeitseinkommen gehört der Anspruch auf Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug des Arbeitgebers, etwa bei Nichtbeschäftigung aufgrund einer unwirksamen Kündigung. Ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schuldner auf Ersatz der mit der Lohnpfändung entstehenden Kosten existiert nicht und kann auch nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung begründet werden.
Kurzarbeitergeld wird nach h. M. nicht von einer Lohnpfändung umfasst. Es muss daher gesondert gepfändet werden. Allerdings kann auch der Arbeitgeber als Schuldner nicht direkt auf das Kurzarbeitergeld zugreifen, sondern muss diesen Anspruch – wie andere Gläubiger – pfänden.
2 Naturallohn
Naturallohn (Sachbezüge) unterliegt nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO, ist aber meist nicht pfändbar, weil die Leistung (z. B. Kost und Wohnung) nicht ohne Änderung des Inhalts an einen anderen als den Arbeitnehmer erfolgen kann, deshalb nicht übertragbar und folglich nicht pfändbar ist. Jedoch ist der Naturallohn bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Geldlohns mit dem ortsüblichen Wert mitzurechnen und auf den pfändungsfreien Betrag anzurechnen.
3 Abfindungen
Von einem formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auch di...