Zwangsvollstreckung im Wege der Forderungspfändung
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich im Wege der sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO bzw. § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO dagegen, dass das LG ihnen im Anerkenntnisurteil vom 31.5.2022 einen Anteil von 60 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Die Kläger erwirkten aufgrund eines gegen die Streitverkündete, eine Bauträgerin, gerichteten rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids vom 13.7.2021 über eine Hauptforderung von 39.000 EUR nebst Verfahrenskosten, Anwaltsvergütung und Zinsen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Kaufpreis an die Streitverkündete u.a. gegen die Beklagten.
Streitig: Wurde die Drittschuldnererklärung abgegeben?
Der entsprechende Beschluss wurde den Beklagten mit der Aufforderung nach § 840 ZPO am 8.10.2021 zugestellt. Auf die vorliegende, von den Klägern erhobene Klage vom 2.12.2021 haben die Beklagten mit der Klageerwiderung vom 16.2.2022 u.a. behauptet, sie hätten mit E-Mail vom 15.10.2021 die erforderliche Drittschuldnererklärung abgegeben und mitgeteilt, dass Gegenforderungen der Beklagten gegen die Streitverkündete wegen offener Restarbeiten bestünden, welche den Betrag der noch offenen Restrate, die erst nach vollständiger Fertigstellung zur Zahlung fällig sei, überschritten.
Feststellungsklage zu den Kosten
Mit Schriftsatz vom 1.3.2022 haben die Kläger ihre Klage dahin geändert, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern den Schaden aus der nicht erteilten Drittschuldnererklärung zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 8.4.2022 haben die Beklagten zunächst beantragt, den geänderten Feststellungsantrag abzuweisen. Sie hätten den Klägervertretern am 15.10.2021 per E-Mail eine Drittschuldnererklärung übersandt. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 13.4.2022 bestritten, dass die Klägervertreter die E-Mail erhalten haben. Mit Schriftsatz vom 30.5.2022 haben die Beklagten den Feststellungsantrag anerkannt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Mit der angegriffenen Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 31.5.2022 hat das LG den Beklagten als Gesamtschuldnern 40 % und den Klägern als Gesamtschuldnern 60 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Kläger hätten vorliegend nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten betreffend den ursprünglichen Zahlungsantrag zu tragen. Die Umstellung der Klage auf den Feststellungsantrag sei als teilweise Klagerücknahme zu werten.
Mit der am 1.6.2022 beim LG eingegangenen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO beantragen die Kläger, den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens (insgesamt) aufzuerlegen. Die Umstellung der ursprünglichen Zahlungsklage auf eine Feststellungsklage stelle keine teilweise Klagerücknahme dar, sondern eine sachdienliche und daher zulässige Klageänderung, § 263 ZPO.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Vorliegen einer sachdienlichen und zulässigen Klageänderung ändere nichts daran, dass die ursprünglich erhobene Zahlungsklage einen signifikant höheren Streitwert gegenüber der geänderten bzw. umgestellten Klage aufweise. Insoweit sei über die Kosten auch dieses "überschießenden" Teiles zu befinden. Es sei von einer teilweisen Klagerücknahme auszugehen, gerade weil dieser "kostenmäßig überschießende" Teil nicht weiterverfolgt werde. Insoweit könne die Klagebeschränkung bei sachgerechter Auslegung nur als teilweise Klagerücknahme verstanden werden.