Das Auskunftssystem der Forderungspfändung
Auf die Pfändung und Überweisung einer Forderung stehen dem Gläubiger zunächst nach § 836 Abs. 3 ZPO Auskunfts- und Herausgabeansprüche zu. Daneben gehen mit der Pfändung auch alle mitgepfändeten unselbstständigen Nebenrechte über, etwa der Anspruch auf Herausgabe der laufenden Lohnabrechnung gegen den Drittschuldner (BGH FoVo 2013, 56).
Der Drittschuldner hat darüber hinaus die Auskunftsobliegenheit nach § 840 Abs. 1 ZPO. Bei der allgemeinen Pfändung sind drei, bei der Kontopfändung fünf verschiedene Auskünfte zu erteilen.
Die nicht erteilte Drittschuldnerauskunft
Was aber, wenn der Drittschuldner dieser Verpflichtung nicht nachkommt? Das ergibt sich aus § 840 Abs. 2 ZPO.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a ZPO muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dann dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Erfasst sind Fälle, in denen der Drittschuldner die verlangten Erklärungen schuldhaft nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder falsch (im Sinne von unwahr) abgibt (Riedel, in: BeckOK-ZPO, 47. Ed. Stand 1.12.2022, § 840 ZPO Rn 22).
Vor dem Hintergrund der Schadensersatzpflicht obliegt es dem Drittschuldner nachzuweisen, dass er die Auskunft erteilt hat (BGH NJW 1981, 990). Das ist dem Drittschuldner im vorliegenden Fall nicht gelungen.
Die Drittschuldnerklage
Unterlässt der Drittschuldner die in § 840 Abs. 1 S. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung ausgehen und diese nach Überweisung ohne Prozesskostenrisiko durch Leistungsklage gerichtlich geltend machen (BGH DGVZ 1984, 137; Riedel, in: BeckOK-ZPO, 47. Ed. Stand 1.12.2022, § 840 ZPO Rn 25).
Stellt sich nun heraus, dass die gepfändete Forderung nicht oder nicht in der klageweise geltend gemachten Forderung besteht, so muss der Gläubiger die Klage nach Maßgabe der §§ 263, 264, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ändern und nunmehr feststellen lassen, dass der beklagte Drittschuldner die Kosten des Prozesses zu tragen hat. Im Ergebnis ist der Prozess nach nicht abgegebener Drittschuldnererklärung für den Kläger also risikolos.
Hinweis
Können die Kosten vom Drittschuldner nicht beigetrieben werden, besteht die Möglichkeit, die Kosten gem. § 788 ZPO gegen den Schuldner festsetzen zu lassen (BGH NJW 2010, 1674).
FoVo, S. 70 - 73