… sowie die exakt bestimmte Leistungspflicht …

Zugleich muss aus dem Titel hervorgehen, welche Leistungen konkret begehrt werden können. Der Titel muss also einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen. Keine Probleme wirft der auf Zahlung gerichtete Titel in EUR auf. Inwieweit Zahlung in einer ausländischen Währung geschuldet ist, wenn der Arbeitnehmer im Ausland tätig war, ist eine Frage des materiellen Rechtes und nicht des Vollstreckungsrechtes. Der Titel muss für den Fall der geschuldeten ausländischen Währung diese allerdings exakt bezeichnen.

Demgegenüber muss in Fällen, in denen eine Handlung vorgenommen werden soll, auf deren genaue Bezeichnung geachtet werden.

 

Beispiele

Das OLG Hamm (v. 16.12.2004 – 3 (7) Ta 358/04) hatte den Fall zu beurteilen, dass der Arbeitgeber verurteilt wurde, den Arbeitnehmer "zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen". Das Gericht war der Auffassung, dass ein Titel hinreichend bestimmt ist, wenn sich aus Urteilstenor, -tatbestand und Entscheidungsgründen der Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs zweifelsfrei ergibt. Die Vollstreckungsfähigkeit konnte deshalb im konkreten Einzelfall nur deshalb noch angenommen werden, weil sich aus dem unstreitigen Tatbestand die Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers erschloss.

Besser wäre es gewesen, wenn der Bevollmächtigte des Arbeitnehmers schon im Klageantrag die wesentlichen Eckpunkte der Arbeitsbedingungen mit aufgeführt hätte und diese so auch Eingang in den Tenor gefunden hätten.

Der Arbeitgeber wird verurteilt, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen.

Hier ist exakt zu bezeichnen, über welche Aspekte sich das qualifizierte Zeugnis zu verhalten hat.

Der Arbeitnehmer wird verurteilt, ihm vom Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses überlassene Vorführmuster oder Arbeitsgeräte und -mittel herauszugeben.

Neben einer möglichst exakten Beschreibung sollten hier unverwechselbare Kennzeichnungen – etwa eine eingeprägte Maschinennummer – berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber sollte schon bei der Ausgabe solcher Gegenstände darauf achten, dass diese über unverwechselbare Kennzeichen verfügen. Fehlen diese, sollten sie angebracht werden. Hierauf sollte der den Arbeitgeber beratende Rechtsanwalt hinweisen.

Besondere Beachtung muss auch Zug-um-Zug-Leistungen zukommen. Hier ist es nicht nur erforderlich, dass die Hauptleistung, etwa der zu zahlende Restlohn, hinreichend bestimmt bezeichnet ist, sondern auch die Zug um Zug herauszugebenden Gegenstände, wie etwa das Firmenfahrzeug oder Arbeitsmittel und -geräte.

Kommt das Vollstreckungsorgan zu dem Ergebnis, dass ein Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, stehen dem Gläubiger zwei Wege zur Verfügung:

Teilt er die Auffassung des Vollstreckungsorgans nicht, kann er über die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Wird ihm mit der Begründung, der Titel habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, schon die Vollstreckungsklausel verweigert, stehen ihm auch die Rechtsbehelfe des Klauselverfahrens zur Verfügung (Muster der entsprechenden Rechtsmittelschriften finden sich bei Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 14).
Teilt er dagegen – nach nochmaliger Überprüfung – die Auffassung des Vollstreckungsorgans, so kann er entweder Feststellungsklage auf Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhaltes der Entscheidung oder erneute Leistungsklage erheben.
 
Hinweis

Die erneute Leistungsklage hat dabei den Nachteil, dass der Prozess gänzlich neu entschieden wird, d.h. auch eine notwendige Beweisaufnahme wiederholt wird. Das Gericht ist völlig frei in seiner rechtlichen Beurteilung und Wertung des Sachverhaltes, so dass auch denkbar ist, dass ein gänzlich abweichendes Ergebnis erzielt wird, d.h. der Gläubiger nun unterliegt. Die Leistungsklage sollte deshalb nur dann gewählt werden, wenn eine Feststellungsklage nicht in Betracht kommt, weil etwa der ursprüngliche Richter nicht mehr als Zeuge für den gewollten Inhalt des Titeltenors in Betracht kommt.

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