An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
In der Zwangsvollstreckungssache … (Gläubiger) ./. … (Schuldner) wird namens und in Vollmacht des Gläubigers beantragt, den Antrag des Schuldners, die Pfändung des Guthabens des Kontos mit der Nr. … bei der …-Bank (BLZ …) aufzuheben, zurückzuweisen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der von dem Gläubiger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … zum Az.: … ausgebrachten Pfändung liegen nicht vor.
Nach § 833a Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung ist zu versagen, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen sind – wie nachfolgend darzulegen sein wird – nicht gegeben.
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Schuldners zu weit gefasst ist, wenn er die Aufhebung der Pfändung des Kontos verlangt (der Textbaustein ist – wie alle in einem Kasten dargestellte Texte – optional zu verstehen. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob der Textbaustein dem tatsächlichen Sachverhalt gerecht wird). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 833a Abs. 2 ZPO kommt lediglich die Aufhebung der Pfändung des Guthabens des Kontos in Betracht. Dies ist mit einer Aufhebung der Pfändung als Ganzes nicht gleichzusetzen, weil der Gläubiger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch weitergehende Ansprüche als nur das Guthaben zu pfänden.
2. Der Schuldner hat die erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 294 ZPO. Insoweit sind lediglich präsente Beweismittel zulässig.
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Der Schuldner hat zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, mit der lediglich auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom … verwiesen wird. Ein solcher Schriftsatz liegt gar nicht vor. Die eidesstattliche Versicherung ist eindeutig und damit nicht auslegungsfähig. |
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Der Schuldner hat zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, mit der lediglich auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom … verwiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück aber zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO nicht (BGH NJW 1988, 2044; BGH NJW 1996, 1682; ebenso Musielak-Huber, ZPO, 7. Aufl., § 294 Rn 4) ausreichend. Alle glaubhaft zu machenden Tatsachen müssen grundsätzlich in der eidesstattlichen Versicherung selbst dargelegt werden (zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall siehe OLG Koblenz MDR 2005, 827). |
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Die eidesstattliche Versicherung erfasst nicht alle maßgeblichen Tatsachen. So ist nur beispielhaft nicht glaubhaft gemacht, dass … |
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Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist zum Nachweis, dass der Schuldner nur unpfändbare Bezüge erhält, nicht tauglich.
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Den Bezug von Sozialleistungen hat der Schuldner durch die Vorlage entsprechender Leistungsbescheide für die letzten sechs Monate glaubhaft zu machen. |
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Den Bezug von Arbeitslohn, der die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO nicht übersteigt, hat der Schuldner durch Vorlage seiner Lohnabrechnungen für die letzten sechs Monate zu belegen. |
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Die Behauptung, er beziehe neben seinen Einkünften aus Sozialleistungen unpfändbares Arbeitseinkommen, kann allerdings nicht allein durch die Vorlage der Leistungsbescheide bzw. der Lohnabrechnungen glaubhaft gemacht werden. Hier sind ergänzend die Kontoauszüge der letzten sechs Monate in vollständiger Form vorzulegen. |
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3. Scheitert der Antrag damit schon an seinen formalen Voraussetzungen, ist in materieller Hinsicht nur rein vorsorglich vorgetragen:
a) Der Schuldner hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in den letzten sechs Monaten lediglich unpfändbare Beträge erhalten hat.
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Der Schuldner hat am … einen Betrag in Höhe von … EUR erhalten. Dieser Betrag unterfällt keinem Pfändungsschutz, weil … |
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Der Schuldner hat bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages seines Arbeitseinkommens seine Ehefrau und seine Kinder als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Tatsächlich sind diese in Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil sie über eigene Einnahmen verfügen, nämlich … |
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Der Schuldner verfügt nicht nur über sein unpfändbares Arbeitseinkommen aus seiner Tätig... |