Für § 135 HGB reicht es aus, wenn – vor oder nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens – ein ernsthafter Vollstreckungsversuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist. Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.
BGH, 25.5.2009 – II ZR 60/08 – Hinweisbeschluss
Der Praxistipp
Pfändung von Gesellschaftsanteilen
Der Gläubiger kann auf den Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners, der Gesellschafter einer juristischen Person ist, im Wege der Forderungspfändung zugreifen. In der Regel wird er den Gesellschaftsanteil als sonstiges Vermögensrecht in Kombination mit allen sich aus dem Gesellschaftsverhältnis möglicherweise ergebenden Ansprüchen pfänden.
Bei Kündigung § 135 HGB beachten
Nach der Pfändung muss dann § 135 HGB beachtet werden. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden ist, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er nach § 135 HGB die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
Achtung: Zweite Vollstreckung binnen sechs Monaten erforderlich
Zur Bestimmung des Zeitpunkts ist grundsätzlich von der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ab zurückzurechnen, § 829 Abs. 3 ZPO. Kommt es ausnahmsweise zu einem Auseinanderfallen von Pfändung nach § 828, 829 ZPO und Überweisung nach § 835 ZPO, wird auf die Überweisung abzustellen sein, da die Kündigung bereits Teil der Verwertung ist.
Rangfolge der Pfändungen unerheblich
Maßgeblich ist nach der Entscheidung des BGH für den Vollstreckungsversuch allein, dass dieser vor der Kündigungserklärung stattgefunden hat. Beachtlich wäre also auch ein Mobiliarzwangsvollstreckungsversuch (Sachpfändung oder Forderungspfändung) nach der Pfändung des Gesellschaftsanteils und des Auseinandersetzungsanspruches, solange diese Maßnahme nur vor der Kündigungserklärung erfolgt ist.
Auch andere Vollstreckungen helfen
Unerheblich bleibt auch, ob der die Auseinandersetzung betreibende Gläubiger die Vollstreckung betrieben hat oder ein anderer Gläubiger des Schuldners. Ratio der Vorschrift ist, dass vor der einschneidenden Folge der Kündigung der Gesellschafter dokumentiert ist, dass das sonstige Vermögen des Schuldners keine Befriedigung verspricht und dieser nach der ersten Vollstreckung auch nicht die Möglichkeit genutzt hat, der weiteren Vollstreckung durch den Forderungsausgleich die Grundlage zu entziehen.