Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 5 O 213/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Freiburg vom 28.2.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Klage wird abgewiesen.
b) Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 680.018,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2005 zu zahlen.
c) Hinsichtlich des Antrags auf Angabe einer eidesstattlichen Versicherung (Widerklageantrag Ziff. 6) wird die Widerklage als unzulässig abgewiesen.
d) Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
1. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte 15 %, die Klägerin 85 %, von den Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte 23 %, die Klägerin 77 %.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten, die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
3. Die Revision wird hinsichtlich der Klage und der Widerklageanträge Ziff. 3 und Ziff. 5 zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie Forderungen aus einem Gesellschaftsverhältnis. Alleinige Komplementärin und Geschäftsführerin der Klägerin ist die Dr. R. Verwaltungs-GmbH (fortan R. GmbH). Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin, einziger Kommanditist der Klägerin und Geschäftsführer der Komplementärin ist Herr Dr. Gerhard R. (fortan Schuldner), der geschiedene Ehemann der Beklagten. Seine Haftsumme als Kommanditist beträgt 1,1 Mio. DM.
Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 28.9.1993 (Anlage BK 1) gegründete GmbH & Co. KG. Sie befasst sich ausschließlich mit der Verwaltung von eigenen Immobilien. Diese liegen in Deutschland und haben einen Wert von mindestens 1,6 Mio. EUR. Die Klägerin hatte ihren Sitz zunächst in S. Sie verlegte ihren Sitz in der Folgezeit nach H.; die entsprechende Änderung wurde am 15.9.2005 im Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug vom 29.11.2006; AS I, 117). Der Schuldner verzog im Herbst 2000 nach Kanada. Inzwischen werden die Geschäfte der Klägerin sowie sämtliche geschäftsführenden Tätigkeiten vom Wohnsitz des Schuldners in W.V. in Kanada geführt. Geschäftsräume in Deutschland unterhalten weder die Klägerin noch die R. GmbH.
Die Beklagte hat eine durch notarielle Urkunde des Notars Stefan G. in B. vom 26.7.2000 (UR-Nr. 132/2000) titulierte Forderung gegen den Schuldner. In § 3 dieser Urkunde verpflichtete sich der Schuldner, der Beklagten 1,6 Mio. DM als Zugewinnausgleich zu zahlen. Die Zahlung war gestundet. Zum 31.12.2000 war ein Teilbetrag i.H.v. 100.000 DM, zum 30.6.2001 ein weiterer Teilbetrag i.H.v. 50.000 DM fällig. Der Restbetrag von 1,45 Mio. DM sollte bis zum 31.12.2005 bezahlt werden. Der Schuldner unterwarf sich "wegen und in Höhe des Betrags i.H.v. 1.600.000 DM sowie der etwaigen Verzugszinsen" ggü. der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein Gesamtvermögen im In- und Ausland (§ 3 Nr. 5 der Urkunde). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
Der Notar erteilte am 31.10.2000 eine vollstreckbare Ausfertigung. Dieser Vollstreckungstitel wurde dem Schuldner am 12.11.2002 zugestellt (Anlage B 38). Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung und erwirkte zunächst im Wege des Sicherungsarrestes einen Pfändungsbeschluss des AG Riesa vom 4.8.2005 (AH Kl., S. 9 ff. = Anlage B 19), worin u.a. Ansprüche des Schuldners gegen die Klägerin zugunsten der Beklagten gepfändet wurden. Der Pfändungsbeschluss wurde der Klägerin als Drittschuldnerin am 20.12.2005 zugestellt (Anlage B 20, B 21). Die Beklagte beantragte beim AG Strausberg, ihr die gepfändeten Ansprüche des Schuldners zur Einziehung zu überweisen und nahm dabei auf eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 26.7.2000 Bezug, die sie ihrem Antrag beifügte. Auf dieser Grundlage überwies das AG Strausberg mit Beschlüssen vom 17. und 19.1.2006 (AH Kl., S. 13 ff.) die gepfändeten Ansprüche des Schuldners der Beklagten zur Einziehung. Diese Überweisungsbeschlüsse wurden der Klägerin am 29.5.2006 zugestellt (Anlage B 24, B 25, B 26).
Den von der Beklagten am 29.7.2005 gestellten Antrag, eine Arresthypothek auf dem Grundstück des Schuldners F.-E.-Straße 4 in R. einzutragen, wies das Grundbuchamt mit Verfügung vom 19.9.2005 zurück. Der Schuldner ließ das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück F.-E.-Straße in R. am 1.2.2005 an die Klägerin auf; die Klägerin wurde am 22.8.2005 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Anlage B 32). Die Beklagte focht diese Übertragung nach dem AnfG ggü. der Klägerin an; ihre Anfechtungsklage hatte in erster Instanz Erfolg (Urteil des LG Dresden vom 2.2...