An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger … vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch
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Gerichtskostenmarken |
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Gerichtsgebührenstempler |
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Überweisung |
erfolgt.
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Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen. |
Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.
Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
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Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache … (Gläubiger)/… (Schuldner)
Nach dem Urteil des LG … vom …, Az. …, dessen vollstreckbare Ausfertigung ich [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom …, Az. …] und dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der/haben die Gläubiger von dem Schuldner zu beanspruchen:
[Forderungsaufstellung einfügen]
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages – sowie wegen der Zustellungskosten und weiteren Kosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen
1. … [auszahlende Stelle für das Elterngeld] – Drittschuldner zu 1) –
auf Zahlung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), soweit es den Sockelbetrag von 300 EUR (§§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, 10 Abs. 2 BEEG) übersteigt,
sowie
2. … [Arbeitgeber, soweit neben dem Elterngeld noch Arbeitseinkommen anfällt] – Drittschuldner zu 2 –
auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens im Sinne des § 850a Abs. 2 bis 4 ZPO, gleich wie es benannt ist, einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen, gepfändet. Die Pfändung umfasst insbesondere auch die Ansprüche
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auf Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen, Dienstlöhnen, Ruhegeldern und ähnlichen nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährten fortlaufenden Einkünften, |
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Hinterbliebenenbezüge, |
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sonstige Vergütungen für geleistete Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, |
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auf Zahlung von Bezügen zum Ausgleich von Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, |
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auf Zahlung von Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind, |
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auf Zahlung verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850h Abs. 1 ZPO, |
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auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 850h Abs. 2 ZPO, |
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auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs sowie Kirchensteuerjahresausgleichs für das Kalenderjahr … und alle fortlaufenden Kalenderjahre sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages, |
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auf Kurzarbeitergeld nach § 169 ff. SGB III, |
so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.
Von der Pfändung sind ausgenommen und nicht mitzurechnen:
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Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, |
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Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe), |
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die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens nach § 850a Nr. 1 ZPO, |
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Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Nettoarbeitseinkommens, höchstens aber bis 500,00 EUR nach Nr. 850a, |
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die in § 850a Nr. 2, 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z. B. Urlaubs- und Treuegelder, Heirats- und G... |