Es besteht Anspruch auf Übersendung ungeschwärzter Daten

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Das Gericht ist der Auffassung, dass Daten über Konten Dritter, deren wirtschaftlich Berechtigter der Schuldner ist, für Zwecke der Vollstreckung erforderlich und deshalb nicht gem. § 802l Abs. 2 ZPO zu löschen sind.

Keine Kontopfändung

Zwar kann der Gläubiger eines Vollstreckungsschuldners als Berechtigter von Leistungen, die ein Leistungsverpflichteter auf das Bankkonto eines Dritten überweist, dessen wirtschaftlich Berechtigter allerdings der Vollstreckungsschuldner ist, diese Forderungen des Dritten aus dem Guthaben seines Kontos nicht als Schuldnerforderung an das Kreditinstitut pfänden. Insoweit ist eine Zwangsvollstreckung in wirtschaftlich dem Schuldner gebührendes Geld, das einem anderen als Kontoinhaber zu vollem Recht übertragen worden ist, unzulässig (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., ZPO § 802l Rn 33 Stichwort Kontoguthaben).

Aber: Pfändung des Treuhandanspruchs

Pfändbar ist jedoch der schuldrechtliche Auszahlungsanspruch des leistungsberechtigten Vollstreckungsschuldners gegen den Kontoinhaber (vgl. LG Wiesbaden, 9.11.2006 – 4 T 578/06). Hieraus ergibt sich, dass das notwendige Informationsinteresse des Gläubigers gegeben und der Gerichtsvollzieher anzuweisen war, die ungeschwärzten Auskünfte zu erteilen.

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