Gebühren und Auslagen ohne Tätigkeit?

Die Gläubigerin erteilte unter dem 7.2.2019 den Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Unter dem 18.2.2019 stellte der GV die Vollstreckung ein, da ihm bekannt war, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Er hatte den Schuldner noch nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Zugleich stellte er unter anderem eine Gebühr für eine versuchte Zustellung nach GvKostG KV (im Folgenden: KV) 100, 600 in Höhe von 3,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale nach KV 716 in Höhe von 3,60 EUR in Rechnung.

Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit der Begründung, dass es zu keinerlei Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der Zustellung gekommen sei.

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