Was der Gläubiger zu tragen hat

In der Sache dürfte die Entscheidung richtig sein, auch wenn der Tatbestand nicht erkennen lässt, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Antragstellung und der Feststellung des GV dürfte dies aber vor der Antragstellung der Fall gewesen sein. Falsch ist die für Schröder/Kay angegebene Fundstelle. Die Problematik wird bei KV 600–604 Rn 9 und KV 100 Rn 46 abgehandelt.

Nicht überzeugend ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht zu verneinen, weil diese Fälle angesichts von fast 3 Millionen Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft immer wieder vorkommen. Der Zulassung einer Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass bereits eine landgerichtliche Entscheidung vorliegt. Zum einen hat in diesem Verfahren (3 T 254/19) der Einzelrichter offenbar die rechtsgrundsätzliche Bedeutung aus nicht mitgeteilten Gründen verneint. Anderenfalls hätte er schon nicht als Einzelrichter entscheiden dürfen. Zum anderen entscheidet nicht das LG, sondern das OLG nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG auf die weitere Beschwerde letztinstanzlich. Eine obergerichtliche Entscheidung zur Problematik liegt aber – soweit ersichtlich – bisher weder im konkreten OLG-Bezirk noch überhaupt vor.

Was ist vom Gläubiger zu tun?

Der Gläubiger ist grundsätzlich gehalten, vor der Erteilung eines Vollstreckungsauftrages zu prüfen, ob ein Vollstreckungsverbot, insbesondere nach § 89 ZPO existiert. Da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntgemacht wird (www.insolvenzbekanntmachungen.de), sollte der Gläubiger durch entsprechende Prüfungen der Bekanntmachungen das Risiko dieser unnötigen Kosten minimieren. Ein Restrisiko bleibt allerdings zwischen nicht bekanntgemachter InsO-Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens. Hier verfügen verschiedene Dienstleister in Teilen über frühere Informationen aus anderen Forderungseinziehungsverfahren. Der Gläubiger oder der Rechtsdienstleister müsste dann aber schon einen erheblichen – kostenpflichtigen – Aufwand betreiben, der wahrscheinlich in keiner Relation zu den Kosten des GV steht.

Sollte es dagegen zu einer langen Verzögerung zwischen der Antragstellung und der versuchten Zustellung zur Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kommen und in der Zwischenzeit die Insolvenz eintreten, dürften die Voraussetzungen des § 9 i.V.m. Nr. 600 KV GvKostG nicht vorliegen, weil die Nichterledigung auf die Entschließung des GV, nämlich die lange Verzögerung der Ladung, zurückzuführen ist. Wird die Ladung mehr als ein Monat aufgeschoben, dürfte dies der Fall sein. Kann auf den ersten Blick allerdings geltend gemacht werden, dass die Kosten bei rechtzeitiger Ladung und Abnahme der Vermögensauskunft mit nachfolgender Insolvenz ja höher wären und wirtschaftlich letztlich nicht erstattet würden, ist auf den zweiten Blick zu sehen, dass die tatsächlich angesetzten Kosten aber bei der fiktiven Vergleichsbetrachtung gar nicht zu zahlen sind. Der Gläubiger wird also wirtschaftlich nicht belastet.

FoVo 3/2020, S. 58 - 60

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