Zwei Patentanwälte streiten seit Jahren um Abfindungsansprüche anlässlich des Ausscheidens einer Partei aus der Patentanwaltssozietät. Über die Art der Gewährung besteht Streit, so dass nun aus einem vorliegenden Zwangsgeldbeschluss – nach dessen Erlass Einsicht gewährt wurde – vorgegangen werden soll. Der Schuldner wehrt sich, wobei im Streit steht, was das richtige Rechtsmittel ist. Das OLG sagt: die Vollstreckungsgegenklage.

Ein Rechtsschutzbedürfnis und damit eine prozessuale Voraussetzung für die Vollstreckungsgegenklage besteht nach Ansicht des OLG bereits dann, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, das verhängte Zwangsgeld – unter bestimmten Voraussetzungen – vollstrecken zu wollen. Die Zwangsvollstreckung muss weder begonnen haben noch konkret drohen. Kommt der Schuldner einer Dauer- oder vergleichbaren Verpflichtung, im konkreten Fall zur Gewährung von Einsicht in einen umfangreichen Aktenbestand, nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses seiner titulierten Handlungspflicht fortlaufend und ohne Einschränkungen nach, so ist die Vollstreckungsgegenklage auch materiell begründet.

FoVo 3/2020, S. 60

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