Gläubiger ist mit den GV-Kosten nicht einverstanden

Der Gläubiger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für eine nicht erledigte Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher (GV) gem. Nr. 604, 716 KV GvKostG.

In seinem Vollstreckungsauftrag vom 3.2.2020 beauftragte der Gläubiger den GV mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Vollstreckungsversuch – Modul G1). Er kreuzte dabei weiter u.a. unter Modul K 3 des Vordrucks an, welches lautet: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben."

Gebühren für nicht durchgeführte Sachpfändung

Mit Schreiben vom 18.2.2020 teilte der GV dem Gläubiger mit, dass er dem Schuldner eine Zahlungsfrist bis zum 17.3.2020 eingeräumt und den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.3.2020 anberaumt habe. An diesem Tag gab der Schuldner die Vermögensauskunft ab, worüber der GV ein Protokoll erstellte. Daraufhin stellte der GV am selben Tag die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung fest. Mit Kostenrechnung vom selben Tag stellte der GV dem Gläubiger u.a. 15,00 EUR nach Nr. 604 KV GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung sowie eine anteilig hierauf nach Nr. 716 KV GvKostG anfallende Auslagenpauschale von 3,00 EUR in Rechnung. Mit weiterer Kostenrechnung vom 19.3.2020 stellte der GV nach Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO erneut eine Gebühr nach KV GvKostG 604 sowie eine Gebühr für die sonstige Zustellung gemäß KV GvKostG 716 (Auslagenpauschale) i.H.v. 10,00 EUR in Rechnung.

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 2.2.2020 Erinnerung gegen den Kostensatz bezüglich der Kosten für die nicht erledigte Amtshandlung gem. Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 15,00 EUR eingelegt. Er trägt hierzu vor, er habe die Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch nicht beauftragt, so dass die Gebühr nicht in Rechnung gestellt werden könne. Allein die Abnahme der Vermögensauskunft sei beauftragt gewesen.

Der GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem AG vorgelegt. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung und der nachfolgenden Beschwerde durch das LG richtet sich seine weitere Beschwerde zum OLG.

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