Normenkette

GvKostG § 9 Anlage Nr. 205, § 9 Anlage Nr. 604; ZPO §§ 802c, 802f, 803

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Gläubigers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Naumburg vom 29. Januar 2019 und des Landgerichts Halle vom 06. März 2019 aufgehoben und die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers M. R. vom 26. November 2018 dahingehend geändert, dass von dem Gläubiger statt 60,85 EUR nur 42,85 EUR zu zahlen sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Gläubiger wendet sich vorliegend gegen die Erhebung von Gebühren für eine nicht erledigte Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher gem. Nr. 604, 205 KV GvKostG.

In seinem Vollstreckungsauftrag vom 16. November 2018 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Vollstreckungsversuch). Er kreuzte dabei unter Modul K 3 des Vordrucks an "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben".

Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits am 22. November 2018 in einem anderen Verfahren abgegeben habe und übersandte ihm eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses, woraus sich ergibt, dass keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind. Mit Kostenrechnung vom selben Tag stellte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger u. a. 15,00 EUR nach Nr. 604 KV GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung sowie eine anteilig hierauf nach Nr. 716 KV GvKostG anfallende Auslagenpauschale von 3,00 EUR in Rechnung.

Der Gläubiger legte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 03. Dezember 2018 Erinnerung gegen den Kostensatz bezüglich der Kosten für die nicht erledigte Amtshandlung gem. Nr. 604, 205 KV GvKostG in Höhe von 15,00 EUR ein, welche er mit weiterem Schriftsatz vom 25. Januar 2019 auf die Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KV GvKostG in Höhe von 3,00 EUR erweiterte.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 die Erinnerung zurückgewiesen.

Dagegen hat der Gläubiger durch Anwaltsschriftsatz vom 11. Februar 2019 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Halle zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 06. März 2019 zurückgewiesen, wobei es sich auf einer vom OLG Schleswig vertretenen Rechtsansicht (vgl. Beschluss vom 11. September 2015, 9 W 95/15) angeschlossen hat. Zudem hat es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der Gläubiger mit seiner weiteren Beschwerde vom 08. April 2019. Dieser hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verb. mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig und in der Sache begründet.

Der Gerichtsvollzieher hat in seiner Kostenrechnung zu Unrecht eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung gem. Nr. 604 KV GvKostG zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale erhoben.

Ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt, ist umstritten.

Nach einer Ansicht (vgl. u. a. OLG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2015, 9 W 95/15; LG Bonn, Beschluss vom 05. März 2015, 4 T 61/15) ist die Frage zu bejahen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Gläubiger nicht in der Hand habe, durch Aufstellen von Bedingungen den Gerichtsvollzieher zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Fall, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt werde und die Bedingung sodann nicht eintrete, stehe einer Nichterledigung "aus Rechtsgründen" wirkungsmäßig gleich, da in beiden Fällen die Nichterledigung nicht der Sphäre des Gerichtsvollziehers zuzuordnen sei. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG sei es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen sei oder ob diese entfalle, weil der Schuldner gemäß der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft über keine pfändbaren Gegenstände verfüge. Da es dem Gläubiger freistehe, Vollstreckungsauftrag erst dann zu stellen, wenn er selbst nach Prüfung einer Vermögensauskunft eine Pfändung für erfolgversprechend halte, seien seine Interessen hinreichend gewahrt.

Diese Argumentation, der sich das Amtsgericht und Landgericht angeschlossen haben, vermag den Senat letztlich...

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