Drittschuldnerklage

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines Vollstreckungsbescheides im Rahmen einer Drittschuldnerklage sowie um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Gläubigerin pfändet Lohnansprüche

Auf Basis des Vollstreckungsbescheides des AG Uelzen titulierte die Klägerin gegen den Schuldner eine Gesamtforderung i.H.v. 9.692,79 EUR und brachte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin in die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin (der Beklagten) und auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung ab Zustellung der Pfändung unter anderem aus.

Gläubigerin erteilt auch auf Erinnerung keine Drittschuldnerauskunft

Die von der Klägerin beauftragte Inkassodienstleisterin erinnerte die Beklagte zweimal an die Erteilung einer Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO. Der Beklagten wurde eine Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung bis zum 19.6.2018 gesetzt. Am 14.6.2018 teilte die Beklagte mit, dass Geschäftsführerin der GmbH Frau D sei, nicht der Schuldner. Die Inkassodienstleisterin wies darauf hin, dass es auf den Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB ankomme, und forderte erneut eine Drittschuldnererklärung und setzte eine Nachfrist.

Unter dem Druck des Gerichtsverfahrens wird die Erklärung abgegeben

Nachdem diese unbeachtet blieb, erwirkte die Gläubigerin beim zentralen Mahngericht Uelzen einen Vollstreckungsbescheid gegen die Drittschuldnerin, gegen den diese Einspruch einlegte, worauf das Verfahren zunächst an das LG abgegeben wurde, das den Rechtsstreit dann an das ArbG verwiesen hat.

Im Gütetermin stellte sich heraus, dass der Schuldner bei Zustellung des PfÜB noch Geschäftsführer war, worauf die Beklagtenvertreterin erklärte, die Beklagte werde binnen zwei Wochen eine abschließende umfassende Drittschuldnererklärung gegenüber der Klägerin abgeben, was nachfolgend zunächst nicht geschah. Verspätet wurde die Erklärung dann überreicht.

Gläubigerin stellt die Klage um

Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Drittschuldnerin schulde ihr nun Schadensersatz aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO, da sie die Drittschuldnererklärung erst verspätet erteilt habe. Wäre die Drittschuldnererklärung rechtzeitig abgegeben worden, so wären verschiedene vorgerichtliche Kosten und auch die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung nicht angefallen. Sie hat die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt und beantragt, die Schadensersatzpflicht der Drittschuldnerin festzustellen.

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