1. Wird ein Vollstreckungsantrag elektronisch gestellt und kann er elektronisch bis zum Gerichtsvollzieher weitergeleitet werden, sind Abschriften von Amts wegen und damit ohne Kostenansatz vom Gerichtsvollzieher herzustellen.

2. Die elektronische Übermittlung des Zustellungsauftrags nebst Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) auf Vermittlung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts an die GVV erfüllt bereits den Tatbestand der elektronischen Übermittlung an den Gerichtsvollzieher.

AG Düsseldorf, Beschl. v. 4.10.2023 – 660 M 703/23

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