Wie im Rahmen aller Vollstreckungsanträge geht der Verordnungsgeber nicht davon aus, dass stets alle notwendigen Angaben in den Formularen gemacht werden können. Er will nur möglichst viele Angaben dort sehen. Die Angaben im Formular sind dabei notwendige Voraussetzung einer Strukturierung und Automatisierung der Weiterverarbeitung innerhalb der Justiz. Da dies aber noch nicht erreicht ist und auch der strukturierte Datensatz als Antrag nach § 5 ZVFV noch nicht vorliegt, sieht der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor, dem Vollstreckungsantrag eine Reihe von Anlagen beizufügen.
(Noch) unverzichtbar: die Übersendung des Vollstreckungstitels
Von zentraler Bedeutung und damit auch unverzichtbar ist die Übermittlung der Unterlagen zu § 750 ZPO, nämlich die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels nebst dem Zustellungsnachweis sowie die Aufstellung über die noch zu vollstreckende Forderung nach Maßgabe der Anlagen 7 oder 8 zur ZVFV. Die Komplexität der titulierten Forderung kann es dabei notwendig erscheinen lassen, die Anlagen 7 oder 8 ZVFV mehrfach zu übermitteln. Die mehrfach verwandten Anlagen 7 oder 8 ZVFV sind dann durchzunummerieren, während im Antrag nach Anlage 4 ZVFV anzugeben ist, wie viele Forderungsaufstellungen nach der Anlage 7 oder 8 ZVFV beigefügt sind.
Tagtägliches Ärgernis: der hybride Vollstreckungsantrag
Der Rechtsanwalt ist seit dem 1.1.2022 nach § 130d ZPO verpflichtet, den Vollstreckungsantrag stets elektronisch zu stellen. Für einfache Gläubiger oder Inkassodienstleister gilt dies nur, wenn es sich um einen vereinfachten Vollstreckungsauftrag nach § 829a ZPO handelt. Ungeachtet dessen empfiehlt sich auch für diese Beteiligten am Vollstreckungsverfahren schon aus Gründen der Geschwindigkeit und der Kosten die elektronische Übermittlung. Als Anachronismus hierzu steht (noch) das Erfordernis, den Vollstreckungstitel im Original vorzulegen. Innerhalb des elektronisch gestellten Antrags ist anzugeben, in welcher Form die Vorlage erfolgt.
Hinweis
Das Bundesministerium der Justiz hat den Medienbruch allerdings als Problem erkannt und im September 2023 einen Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgelegt, der eine Erweiterung von § 754a und § 829a ZPO auf alle Vollstreckungstitel und den Wegfall der sonstigen Beschränkungen vorsieht. Nachdem der Bundesrat mehrere Digitalisierungsvorhaben der Bundesregierung zuletzt in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat, wurde das Vorhaben noch nicht als Gesetzentwurf beschlossen.
So vermeiden Sie das Verlustrisiko des postalisch zu übersendenden Titels
Der Antragsteller kennt bei der elektronischen Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder den konkret zuständigen Rechtspfleger noch dessen Aktenzeichen. Die Versendung des Vollstreckungstitels im Original ist deshalb mit erkennbaren Verlustrisiken oder auch dem Risiko von zwei Aktenanlagen verbunden, auch wenn dieses Risiko geringer als beim Gerichtsvollzieher sein dürfte. Um dieses Risiko zu mindern, soll der Antragsteller nach dem Antragsformular angeben, ob ihm zunächst das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts mitgeteilt werden soll, damit der Vollstreckungstitel sodann unter der Angabe des Aktenzeichens versandt werden kann. Alternativ kann mitgeteilt werden, dass der Vollstreckungstitel parallel zur elektronischen Versendung des Vollstreckungsantrags postalisch versandt wurde. In diesem Fall hält die Geschäftsstelle den Antrag nach Anlage 4 ZVFV zurück, bis der Vollstreckungstitel postalisch bei ihr eingegangen ist, und leitet sodann Antrag und Vollstreckungstitel dem zuständigen Rechtspfleger zu.
Die erste Variante, das Warten auf die Übersendung des Aktenzeichens, wird regelmäßig mehr Zeit in Anspruch nehmen als die gleichzeitige Versendung des Vollstreckungstitels. Zugleich wird damit das Verlustrisiko vermindert, wenn auch nicht gänzlich vermieden. Dies ist vor dem Hintergrund von § 804 Abs. 3 ZPO zu bewerten. Auch geht damit einher, dass die Akte zweimal angefasst werden muss.
Tipp
Am besten wird dem elektronisch übermittelten Vollstreckungsantrag eine Datei mit dem Vollstreckungstitel beigefügt. Dem gleichzeitig per Post versandten Vollstreckungstitel wiederum sollte eine Kopie der ersten Seite des Vollstreckungsantrags sowie ein Ausdruck der elektronischen Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) beigefügt werden. Beide Maßnahmen sollten durch die wechselseitigen Verweise sichern, dass unmittelbar und zeitnah Vollstreckungsantrag und Vollstreckungstitel von der Geschäftsstelle zusammengeführt und dem Rechtspfleger zugeleitet werden. Tatsächlich lässt sich bei dieser Verfahrensweise in der Praxis feststellen, dass viele verständige Rechtspfleger aufgrund der elektronischen Datei mit dem Titel mit der Vorbereitung des Beschlusserlasses bereits beginnen. Teilweise wird sogar heute schon auf die Vorlage des Vollstreckungstitels...