Der Inkassodienstleister muss auch in der Vollstreckung darlegen und glaubhaft machen, dass er nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vergütet wird, wenn er bei den Vollstreckungskosten die Gebühren nach dem RVG, insbesondere die Einigungsgebühr, berücksichtigt.

LG Mainz, Beschl. v. 21.6.2023 – 3 T 30/23

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