Antragsverfahren bis zum GV läuft elektronisch

Derzeit kommt immer wieder die Frage auf: Ist die elektronische Zustellung eine persönliche oder eine sonstige Zustellung und (wann) darf der Gerichtsvollzieher die KV 700 für die Fertigung von Kopien in Rechnung stellen, wenn die Weiterleitung des beantragten und erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) an den Gerichtsvollzieher (GV) elektronisch erfolgt ist? Wir betreiben die Zwangsvollstreckung für den Gläubiger und hatten gerade den schönen Fall, dass der GV am Wohnsitz des Schuldners sämtliche Zustellungen vorgenommen hat: einmal persönlich an den Arbeitgeber, viermal elektronisch an weitere Drittschuldner und natürlich an den Schuldner, und dafür folgende Rechnung gesandt hat:

Auf die Rückfrage, wofür denn 6 × 4,50 EUR KV 700 angefallen seien, teilte der GV mit: "Hier wurden 6 × 4,50 EUR angesetzt, da ich fünf Zustellungen an die Drittschuldner vorgenommen habe und einmal für den Schuldner." Die Antwort empfinden wir als ziemlich unbefriedigend. Wir fragen uns, wofür der GV bei elektronischer Zustellung an die vier Drittschuldner viermal Kopien fertigen musste. Bezüglich der persönlichen Zustellung an den Arbeitgeber und den Schuldner kann ich das nachvollziehen, aber bei Erhalt des PfÜB auf elektronischem Weg und Weiterleitung an den Drittschuldner auch auf dem elektronischen Weg – wo sind da die Kopien und noch dazu viermal?

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