Die Voraussetzungen der Offenbarung

Nach § 807 Abs. 1 ZPO ist der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse verpflichtet, wenn die Pfändung nachweislich (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 807 ZPO Rn 16) nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat (Nr. 1) oder wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne (Nr. 2). Diese Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 900 ZPO durch den GV – dass der beauftragte GV örtlich und international zuständig ist, ergibt sich aus § 899 ZPO (vgl. LG Saarbrücken, v. 8.3.2006 – 5 T 63/06 – m.w.N.) und wird auch von diesem nicht in Abrede gestellt – sind hier jedoch nicht erfüllt.

Pfändung ohne Befriedigung

Die Gläubigerin hat einen Pfändungsbeschluss bezüglich des Arbeitseinkommens des Schuldners erwirkt, der nicht zur (vollständigen) Befriedigung der Forderung der Gläubigerin geführt hat. Die Pfändung körperlicher Sachen hat die Gläubigerin jedenfalls in Deutschland nicht versucht. Dabei kann offen bleiben, ob durch die Vorlage der Bescheinigung des französischen Gerichtsvollziehers vom 3.3.2006, wonach die neue Anschrift des Schuldners nicht zu ermitteln sei, die Aussichtslosigkeit einer Sachpfändung in Frankreich glaubhaft gemacht ist. Denn die Gläubigerin ist, da sie von dem Arbeitsverhältnis des Schuldners Kenntnis hat, mit ihren Pfändungsversuchen nicht auf Frankreich beschränkt. Der Hinweis der Gläubigerin in diesem Zusammenhang, eine erfolglose Vollstreckung gegen einen Schuldner im Ausland werde gemäß § 807 ZPO nicht verlangt (vgl. hierzu Zöller/Stöber, a.a.O., § 807 Rn 13; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 131), lässt den Versuch einer Pfändung in Deutschland nicht überflüssig werden. Ist nämlich der deutsche Gerichtsvollzieher das zuständige Vollstreckungsorgan, so ist nicht Deutschland, sondern Frankreich "Ausland" im Sinne dieses Grundsatzes. Daher sind für die Beurteilung der Frage, ob die Gläubigerin durch eine Pfändung Befriedigung finden kann, die Pfändungsmöglichkeiten in Deutschland maßgebend. Hier kann die Gläubigerin unter der Anschrift des Arbeitgebers des Schuldners eine Pfändung körperlicher Sachen des Schuldners versuchen.

Dem Einwand der Gläubigerin, ihr müsse aber zusätzlich bekannt sein, zu welchen Daten, zu welchen Uhrzeiten und an welchem präzisen Ort der Schuldner erreicht werden könne, ist nicht zu folgen. Ohne Kenntnis dieser Einzelheiten ist eine Pfändung nämlich nicht unmöglich, sondern allenfalls erschwert. Zudem müsste Gleiches für persönliche Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher gelten; insofern werden diese Anforderungen aber nicht gestellt.

GV trifft Schuldner am Arbeitsplatz an

Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 29.8.2005 hat der GV die der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel dem Schuldner selbst im Geschäftslokal seines Arbeitgebers übergeben. Hat also der GV den Schuldner an seinem Arbeitsplatz angetroffen, kann er dort auch einen Pfändungsversuch unternehmen. Dass ein derartiger Versuch von vornherein aussichtslos erscheint, kann nicht angenommen werden. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte zu Umfang und Wert des beweglichen Vermögens des Schuldners, z. B. ob der Schuldner ein Fahrzeug besitzt. Solange diese Vollstreckungsmöglichkeit nicht ausgeschöpft ist, kommt die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht in Betracht.

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