Behandlung von Maklerkosten ist umstritten
Die vom OLG Frankfurt zu entscheidende Frage ist nicht unumstritten. Das OLG Celle (MDR 2005, 537) hatte einen entsprechenden Anspruch verneint, weil dem Makler mangels eines vermittelten Vertrages (§ 652 BGB) gar keine Courtage zugestanden habe. Das OLG Düsseldorf (Rpfleger 1999, 501) hat das Interesse des Schuldners an der Beauftragung des Maklers nicht gesehen.
Einzelfall muss gesehen werden
Für die Praxis ist der Entscheidung des OLG Frankfurt zu folgen. Es steht im wohlverstandenen Interesse beider Vollstreckungsparteien, dass eine Mehrzahl von Interessenten auf ein Zwangsversteigerungsverfahren aufmerksam wird. Allein dies kann dazu führen, dass der tatsächliche Verkehrswert in der Zwangsversteigerung oder gar ein darüber hinausgehender Erlös erzielt wird. Dies liegt sowohl im Interesse des Gläubigers, der eine möglichst hohe Befriedigung seiner Forderung erzielen will, als auch im Interesse des Schuldners, der so verhindert, dass sein Vermögen unter Wert zur Schuldentilgung eingesetzt wird, die gegen ihn gerichtete Forderung nachhaltiger vermindert und so auch die weiter bestehenden Lasten (Zinsen und Tilgung) vermindert. Dabei muss im Einzelfall entschieden werden, ob der Makler das richtige Instrument ist, um eine Vielzahl von Bietern anzulocken. Soweit andere, gleich wirksame Methoden zur Verfügung stehen, ist die kostenschonende Art zu wählen. In Betracht kommt hier insbesondere die Einstellung in einschlägige Internetportale.
Vereinbarung ist erforderlich
Die Banken können die entstandenen Kosten nach ihren AGB verlangen. Andere Gläubiger sollten bei der Bestellung der Sicherheit eine entsprechende vertragliche Regelung aufnehmen. Eine Erstattung dieser Kosten nach § 788 ZPO dürfte nicht in Betracht kommen, da die Kosten nicht durch die Vollstreckungshandlung selbst entstehen.
Muster: Unser Formulierungsvorschlag
Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, dem Sicherungsgeber Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn der Sicherungsgeber in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird, insbesondere für die Bestellung, die Verwaltung, die ganze oder teilweise Freigabe sowie die Verwertung der bestellten Sicherheit. Zu den zu erstattenden Auslagen gehören insbesondere Kommunikationskosten, Porto, Notarkosten, Lagerkosten, Bewachungskosten sowie Kosten für die Information von potenziellen Interessenten bei einer Verwertung des Sicherungsgutes (z. B. Maklerkosten).