Die Aufgaben des GV als Zustellungs- und Vollstreckungsorgan werden häufig nur isoliert betrachtet. Nur bei der Zustellung des Drittschuldnerauskunftsverlangens nach § 840 ZPO oder einem vorläufigen Zahlungsverbot nach § 845 ZPO verbindet sich beides. Selten genutzt wird die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher für außergerichtliche Zustellungen einzusetzen.
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