In FoVo 2010, 21 und 41 wurde dargelegt, in welchem Umfang ein Konto nach der gesetzlichen Regelung gepfändet wird, was der Gläubiger zusätzlich tun muss und wie der Schuldner die Aufhebung oder das Ruhen der Pfändung erreichen kann. Auch wurden die Möglichkeiten des Gläubigers gezeigt, dem entgegenzutreten. Bleibt die Frage zu klären, welche Rechtsfolgen die Anordnungen nach § 833a Abs. 2 ZPO n.F. mit sich bringen und wie hierauf auf Seiten des Gläubigers zu reagieren ist. Damit befassen sich die nachfolgenden Ausführungen.
Aufhebung = Rangverlust!
Die Anordnung nach § 833a Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. bewirkt, dass die Pfändung des Guthabens eines Kontos in der Weise aufgehoben wird, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) hinfällig wird und der Gläubiger damit auch seinen Pfändungsrang nach § 804 Abs. 3 ZPO verliert. Diese Rechtsfolge erschließt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, der lediglich von der Aufhebung der Pfändung des Guthabens spricht und den formalen Akt, den PfÜB, unerwähnt lässt. Sie ergibt sich allerdings aus § 833a Abs. 2 S. 3 ZPO n.F., der eine Aufhebung der Anordnung nur für den Fall des § 833a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO vorsieht. In der Konsequenz bedeutet dies, dass mit der Aufhebung der Pfändung des Guthabens des Kontos zugleich der PfÜB aufgehoben wird, in der Folge die Beschlagnahme entfällt und dies nicht durch eine Aufhebung der Aufhebung revidiert werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 833a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO n.F. nicht mehr vor, muss der Gläubiger also einen erneuten PfÜB beantragen. Eine Sperrfrist für einen neuen Antrag hat der Gesetzgeber nicht bestimmt.
Neuer PfÜB mit neuer Kostenlast
Dies bedeutet eine erneute Kostenlast des Gläubigers für den wiederholten Erlass des PfÜB und dessen Zustellung an Drittschuldner und Schuldner und natürlich auch für die Kosten seines Rechtsdienstleisters. Ob diese Kosten vom Schuldner nach § 788 ZPO erstattet werden, hängt vom weiteren Vollstreckungserfolg ab.
Während die Kreditinstitute nach bisherigem Recht zunehmend ein Ruhen des Verfahrens nach einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner abgelehnt haben, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle und mit der Beachtung ein Aufwand verbunden sei, der nicht vergütet werde, werden die Kreditinstitute ein solches Ruhen der Pfändung nun zumindest technisch möglich machen müssen. Dann dürfte aber ein wesentliches Argument fehlen, dem nicht auch außerhalb der Voraussetzungen des § 833a Abs. 2 ZPO bzw. später des § 850l ZPO Rechnung zu tragen, wenn es dem übereinstimmenden Willen von Gläubiger und Schuldner entspricht.
Wie weit reicht die Aufhebung?
Die Regelung des § 833a Abs. 2 ZPO n.F. hat eine vom Gesetzgeber wohl nicht bedachte, jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochene Problematik. Nach dem Wortlaut des § 833a Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. wird lediglich die "Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben". Diese Formulierung stellt auf den Pfändungsumfang nach § 833a Abs. 1 ZPO n.F. ab. Wie bereits erläutert, stellt § 833 Abs. 1 ZPO n.F. aber keine abschließende Regelung dar, so dass der Gläubiger durch eine entsprechende Fassung des PfÜB weitergehende Ansprüche, insbesondere den Auszahlungsanspruch aus einem Dispositionskredit pfänden kann. Dies wirft die Frage auf, welche Rechtsfolge sich in diesem Fall aus einer Anordnung nach § 833a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt.
Aufhebung nur für das Guthaben
Dem reinen Wortlaut folgend wird der PfÜB nur im Umfang der nach § 833a Abs. 1 ZPO n.F. erfolgten Pfändung aufgehoben; im Übrigen bleibt die Pfändung bestehen. Für diese Sichtweise dürfte neben dem Wortlaut sprechen, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hinweist, dass § 765a ZPO von der Regelung des § 833a Abs. 2 S. 1 ZPO unberührt bleibt (BT-Drucks 16/7615, S. 17, rechte Spalte, 2. Abs.). Dem kommt aber nur ein Sinn zu, wenn die Anordnung jedenfalls nicht zwingend die gesamte Pfändung erfasst.
Das Ergebnis ist konsequent. Der Gesetzgeber möchte den laufenden Unterhalt aus den laufenden Einkünften sichern. Soweit ein darüber hinausgehender Betrag nicht verbleibt, soll es zu keinem fortdauernden Verfahren der Zwangsvollstreckung kommen. Dies verhält sich aber für den Fall anders, dass dem Schuldner gepfändete Kreditmittel zur Verfügung stehen, die er abrufen kann. Diese Kreditmittel sind keine unpfändbaren Forderungen. Wenn man also die Wirkungen einer Entscheidung nach § 833a ZPO nicht einschränken wollte, dann müsste man die Anordnung gänzlich verweigern, weil mit dem Abruf von Kreditmitteln dem Schuldner grundsätzlich pfändbare Gutschriften zufließen, es also an den Voraussetzungen des § 833a Abs. 2 ZPO für die Zukunft fehlt, da in den nächsten 12 Monaten eine pfändbare Gutschrift nicht ausgeschlossen werden kann.
Checkliste: Das ist zu tun
Für die Praxis müssen alle Beteiligten daraus Konsequenzen ziehen:
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Die Kreditinstitute müssen als Drittschuldner den begrenzten Umfang der Anordnung erkennen und insbesondere beim Abruf eines Dispositionskredi... |