LG: Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des AG liegen die Voraussetzungen für den Erlass des PfÜB vor, soweit sie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Formwechselnde Umwandlung ist keine Rechtsnachfolge
Gläubigerin und Schuldnerin sind identifizierbar. Das AG erwähnt selbst, dass die formwechselnde Umwandelung der Gläubigerin von einer Aktiengesellschaft zur GmbH gerichtsbekannt sei. Dass die Zustellung des Titels erfolgt ist, ist unbestritten. Allerdings vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum dem AG bekannt sein soll, dass die Kaufhaus GmbH aufgelöst worden sein soll. Insoweit dürfte es sich in der Abhilfeentscheidung um ein Versehen handeln, zumal dort gleichzeitig ausgeführt wird, dass die Gläubigerin nunmehr unter "GmbH" firmiert.
XYZ GmbH i.L. ist nicht gelöscht und hat Vermögen
Darüber hinaus ergibt sich auch aus den bekannten Umständen nichts zu einer Auflösung der Gläubigerin. So heißt es in § 141a Abs. 1 FGG, eine GmbH, die kein Vermögen besitze, könne von Amts wegen oder auf Antrag auch der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie sei von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitze. Es ist nicht bekannt, dass das Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen wäre. Daneben ergibt sich gerade aus diesem Verfahren, dass der GmbH nach eigenem Vortrag noch Vermögen zusteht.
Hinreichend bestimmte Freigabeerklärung liegt vor
Die hier beizutreibende Forderung ist als eine solche anzusehen, die der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Eine Freigabe von Vermögensgegenständen ist auch bei einer Gesellschaft zulässig (BGH Rpfleger 2005, 465). Von der Freigabe wird auch die hier in Rede stehende Forderung gegen die Schuldnerin umfasst. Der Insolvenzverwalter hat insoweit erklärt, dass sich die von der Inkassovollmacht betroffenen Forderungen im freien Vermögen der Kaufhaus GmbH befänden. Das Inkassobüro ist mit der Einziehung der offenen titulierten Forderungen der Gläubigerin, resultierend aus Warenlieferungen, beauftragt wurden. Darüber, ob es sich hier möglicherweise um eine fiduziarische Freigabe handelt und/oder ob der Insolvenzverwalter berechtigt war, so zu verfahren, bedarf hier keiner Entscheidung.
Gläubigerin kennt Freigabeerklärung!
Daran, dass der Insolvenzschuldnerin bekannt gemacht worden ist, dass Forderungen freigegeben worden sind, gibt es anhand der überreichten Unterlagen keine Zweifel. Wenn somit die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, ist der Beschluss wie beantragt zu erlassen.