Informationsbeschaffung sichern
Zunächst einmal muss der (nachpfändende) Gläubiger die von dem Leser mitgeteilte Problematik ermitteln. Anlass hat er hierzu aufgrund der Mitteilung des Drittschuldners nach § 840 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Daraus kann er entnehmen, dass andere Personen an der Forderung Rechte geltend machen (Nr. 2 = Abtretung) und die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (Nr. 3). Es kann dann nach § 836 Abs. 3 ZPO vorgegangen werden. Der Schuldner ist danach verpflichtet, über beide Sachverhalte Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen, insbesondere auch den Abtretungsvertrag, vorzulegen.
So sieht die Sachlage auf den ersten Blick aus
Vom Lohn des Schuldners sind nach der Anlage zu § 850c ZPO bei zwei unterhaltsberechtigten Personen insgesamt 243,01 EUR pfändbar. Da der Schuldner bereits 200,00 EUR des pfändbaren Arbeitseinkommens abgetreten hat, verbleibt zunächst nur eine Zugriffssumme von 43,01 EUR. Dieser Betrag steht in vollem Umfang dem Gläubiger zu 1) zu, da er die zeitlich frühere Pfändung ausgebracht hat, § 804 Abs. 3 ZPO. Der Gläubiger zu 2) geht zunächst leer aus, bis der Gläubiger zu 1) vollständig befriedigt ist.
Anfechtung prüfen
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt stellt sich die Abtretung des künftigen Arbeitslohnes in Höhe von 200 EUR monatlich als Schenkung dar, die nach § 4 AnfG wegen ihrer objektiven Gläubigerbenachteiligung und ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar ist, soweit sie in den letzten vier Jahren vor der Pfändung erfolgt ist. Weder steht ihr eine Gegenleistung gegenüber (dann aber ggf. Anfechtung nach § 3 AnfG), noch entspringt sie einem Unterhaltsanspruch, der nach § 850d ZPO ohnehin dem privilegierten Pfändungsbereich zu entnehmen wäre.
Auch der nachpfändende Gläubiger kann anfechten
Diese Abtretung kann nun der Gläubiger zu 2), d.h. der nachpfändende Gläubiger, anfechten. Greift die Anfechtung erfolgreich durch, so kann der nachrangige Gläubiger auf den abgetretenen Betrag von 200 EUR voll zugreifen, d.h. das Kind des Schuldners muss ihm diesen Betrag zur Verfügung stellen, § 11 AnfG. Kommt es dieser Aufforderung nicht nach, muss der Anfechtungsanspruch mit der Leistungsklage durchgesetzt werden. Insoweit verhält sich der Sachverhalt nicht anders wie bei einer sonstigen Einziehungsklage nach einer Pfändung.
So verändert sich das Ergebnis
Danach erhält also der Gläubiger zu 1) weiterhin 43,01 EUR, der eigentlich nachrangige Gläubiger zu 2) dagegen 200 EUR, da die Anfechtung nur zu seinen Gunsten wirkt. Ist die abgetretene Forderung noch nicht eingezogen, so geht die Anfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung, anderenfalls auf Wertersatz.
Hinweis
Da der Anfechtungsgegner als alleiniger Inhaber der abgetretenen Forderung anzusehen ist, gehen die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger zu 1) und 2) in diesem Umfang ins Leere (BGH NJW 1987, 1703; BAG NJW 1993, 2699). Es bedarf deshalb eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgrund eines Anfechtungsurteils gegen den Anfechtungsgegner, d.h. hier gegen das Kind des Schuldners. Aufgrund dieses PfÜB hat dann der Anfechtungsgegner die Einziehung der ihm vom Schuldner abgetretenen Forderung beim Arbeitgeber zu dulden oder aber den Betrag der Forderung als Wertersatz an den Gläubiger zu 2) zu zahlen.
Gläubiger zu 1) kann reagieren …
Ficht nun auch der Gläubiger zu 1) die Abtretung an, so erlangt er regelmäßig erst nach dem Gläubiger zu 2) ein entsprechendes Anfechtungsurteil, aufgrund dessen er ebenfalls einen PfÜB gegen den Anfechtungsgegner, hier also das Kind des Schuldners, erwirken kann.
… was ihm aber selten hilft
Da die Anfechtung nicht zu einer Rückabtretung führt, sondern nur zu einem schuldrechtlichen Duldungsanspruch gegen den Anfechtungsgegner (im Fall das Kind), kehren sich hier die Rangverhältnisse um. Der Gläubiger zu 2) hat den Anfechtungsanspruch vor dem Gläubiger zu 1) gepfändet, so dass er in Höhe von 200,00 nach § 804 Abs. 3 ZPO im Rang vorgeht. Unabhängig von der nachfolgend ebenso möglichen Anfechtung der Abtretung durch den Gläubiger zu 1) bleibt der Gläubiger zu 2) also im Vorteil.
Hinweis
Die Vorteile einer vorrangigen Anfechtung durch den nachrangigen Gläubiger sind also ganz erheblich. Deshalb muss die Anfechtungsklage ohne Zögern betrieben werden. Stellen Sie das Anfechtungsurteil im Parteibetrieb unmittelbar zu und beantragen sie sodann unverzüglich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.