Der Pfändungsgegenstand bei der Kontopfändung
Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst nach § 833a ZPO das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. Hinzu kommen die Ansprüche, die nach dem vorgegebenen Formular nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) gepfändet werden.
Vor diesem Hintergrund muss also zunächst gesehen werden, dass nicht die staatliche Beihilfe gepfändet wird, sondern ein Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens.
Der Pfändungsschutz
Da der Gläubiger die staatliche Beihilfe nicht an der Quelle gepfändet hatte, sondern das Kontoguthaben, kommt es auf die Frage, ob die Beihilfe selbst unpfändbar ist, für die Beurteilung der Berechtigung des Rückforderungsverlangens gar nicht an.
Bei den staatlichen Beihilfen – die auch der Bund über die Länder auszahlt – für Kleinstunternehmen, KMU, Solo-Selbstständige und Freiberufler dürfte es sich derzeit weitgehend um Billigkeitsleistungen nach den Landeshaushaltsordnungen handeln. Bei der Gewährung von Darlehen erfolgt diese nach allgemeinen Regeln durch die KfW. Grundsätzlich existiert in beiden Fällen kein unmittelbarer Pfändungsschutz. Dieser kann sich allerdings aus § 851 Abs. 1 ZPO, nämlich der mangelnden Übertragbarkeit der Forderung auf die Beihilfe oder das Darlehen, d.h. aus der Zweckbindung ergeben. Die Zweckbindung kann sich aus Gesetz, aus schuldrechtlicher Vereinbarung – hier ist vieles umstritten (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 851 Rn 5) – oder aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Die nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu zahlenden Entschädigungen können nach § 67 Abs. 1 IfSG nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der ZPO gepfändet werden (hierzu Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 829 Rn 33.2 – Infektionsschutzgesetz).
Entscheidend ist, ob das Kontoguthaben in dieser Höhe pfändungsgeschützt ist.
Das Girokonto …
Für ein einfaches Girokonto gibt es keinen unmittelbaren Pfändungsschutz. Vielmehr muss der Schuldner in diesem Fall ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) einrichten. Nach § 850k Abs. 7 ZPO kann aber nur eine natürliche Person mit einem Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als P-Konto geführt wird. Für die Konten juristischer Personen wie haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (UG), eine GmbH, eine KG oder OHG oder auch eine AG kommt also die Führung eines P-Kontos nicht in Betracht.
Hinweis
Nur bei natürlichen Personen taucht das Problem der Sicherstellung ihres notwendigen Lebensunterhalts durch Pfändungsschutzbestimmungen auf (Schmid, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850k Rn 7). Eine nicht natürliche Person kann Pfändungsschutz daher nur nach § 765a ZPO erhalten, wenn die Zwangsvollstreckung wegen ganz besonderer Umstände des Einzelfalles eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Sicher begründet die Covid-19-Pandemie besondere Umstände. Die Zwangsvollstreckung kann dann eine besondere Härte bedeuten, wenn die Mittel gerade zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsgeschäftes dienen und dies durch die Vollstreckung in Frage gestellt ist. Das darf nicht nur behauptet, sondern muss auch nachgewiesen werden. Die Bedienung von Altverbindlichkeiten, zumal wenn diese tituliert sind, wäre nämlich auch im Normalbetrieb zu gewährleisten. Die Zwangsvollstreckung deutet aber gerade darauf hin, dass dies schon unabhängig von der Pandemie nicht gewährleistet war.
… in der Form des P-Kontos
Auf dem P-Konto sind kraft Gesetzes nur die Pfändungsschutzbeträge nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO geschützt, mithin aktuell ein Betrag von 1.178,59 EUR. Schon die weiteren Schutzbeträge nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO für die erste (443,57 EUR) und zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person (je 247,12 EUR) werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner aktiv wird und eine Bankbescheinigung nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO beibringt.
Weitergehender Pfändungsschutz auf Antrag
Einen weitergehenden Pfändungsschutz, der dem Schutz von Arbeitseinkommen entspricht, kann der Schuldner nach § 850k Abs. 4 ZPO erreichen.
Hinweis
Damit ist die Leserfrage eigentlich schon beantwortet. Es ist der Schuldner, der agieren muss. Das Kreditinstitut hat nur die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften für das Konto zu beachten, nicht aber den Pfändungsschutz an der Quelle.
Gerade weil der Pfändungsschutz an der Quelle auf dem Konto nicht fortwirkt, gibt § 850k Abs. 4 ZPO dem Schuldner die Möglichkeit, diesen Schutz "zu verlängern".
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Die staatlichen Zuschüsse stellen weitgehend sonstige Einkünfte dar, die dazu dienen, den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der gesetzlichen Unterhaltsberechtigten zu schützen. Insoweit kommt ein Schutzantrag des Schuldners nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850i ZPO in Betracht. Soweit die staatlichen Leistungen als Sozialleistung...