Inkassovergütung im Mahnverfahren bestritten

Die Mahnverfahrensvergütung über 21 EUR hat die Klägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, nachdem sie bestritten worden ist.

Bei den Kosten i.S.v. § 4 Abs. 4 RDGEG in der bis zum 30.9.2021 noch geltenden Fassung handelt es sich nicht um gesetzliche Gebühren. Vielmehr wird durch diese Vorschrift lediglich geregelt, bis zu welchem Betrag die Kosten eines Inkassobüros im Mahnverfahren als prozessualer Kostenerstattungsanspruch maximal erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sind.

Vertragliche Vereinbarung ist maßgeblich

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/6634, S. 54) handelt es sich bei dem Betrag von 25 EUR um einen Höchstbetrag ("bis zu einem Betrag von 25 Euro"). Je nach vertraglicher Regelung zwischen der Klägerin und dem Inkassounternehmen können im Innenverhältnis geringere oder höhere Gebühren anfallen. Im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind jedoch lediglich tatsächlich entstandene Kosten. Als Nachweis für die Höhe der Mahnverfahrenskosten ist deshalb die Kostenrechnung des Inkassobüros an die Partei vorzulegen (AG Plön NJW-RR 2013, 128; AG Marbach BeckRS 2012, 18451; Schulz, in: MüKo, 6. Aufl. 2020, § 91 ZPO Rn 124; Gierl, in: Saenger, 8. Aufl. 2019, § 91 ZPO Rn 29.1), soweit die Kosten bestritten sind. Zur Schlüssigkeit bedarf es jedenfalls entsprechenden Tatsachenvortrags.

Gläubiger trägt zu wenig vor

Die Klägerin hat weder näher vorgetragen noch den Vortrag glaubhaft gemacht, obwohl der Beklagte mit der Beschwerdeschrift die Höhe der gesamten Kosten, also auch der Mahnverfahrensvergütung, bestritten hat und die Beschwerdekammer auf das Erfordernis einer Glaubhaftmachung hingewiesen hat.

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