Leitsatz

§ 4 Abs. 4 S. 2 RDG-EG bestimmt keine gesetzliche Regelung, sondern regelt nur, bis zu welcher Höhe eine Inkassovergütung für das gerichtliche Mahnverfahren erstattungsfähig ist.

LG Lübeck, Beschl. v. 11.3.2021 – 7 T 69/21

1 Die Entscheidung

Inkassovergütung im Mahnverfahren bestritten

Die Mahnverfahrensvergütung über 21 EUR hat die Klägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, nachdem sie bestritten worden ist.

Bei den Kosten i.S.v. § 4 Abs. 4 RDGEG in der bis zum 30.9.2021 noch geltenden Fassung handelt es sich nicht um gesetzliche Gebühren. Vielmehr wird durch diese Vorschrift lediglich geregelt, bis zu welchem Betrag die Kosten eines Inkassobüros im Mahnverfahren als prozessualer Kostenerstattungsanspruch maximal erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sind.

Vertragliche Vereinbarung ist maßgeblich

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/6634, S. 54) handelt es sich bei dem Betrag von 25 EUR um einen Höchstbetrag ("bis zu einem Betrag von 25 Euro"). Je nach vertraglicher Regelung zwischen der Klägerin und dem Inkassounternehmen können im Innenverhältnis geringere oder höhere Gebühren anfallen. Im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind jedoch lediglich tatsächlich entstandene Kosten. Als Nachweis für die Höhe der Mahnverfahrenskosten ist deshalb die Kostenrechnung des Inkassobüros an die Partei vorzulegen (AG Plön NJW-RR 2013, 128; AG Marbach BeckRS 2012, 18451; Schulz, in: MüKo, 6. Aufl. 2020, § 91 ZPO Rn 124; Gierl, in: Saenger, 8. Aufl. 2019, § 91 ZPO Rn 29.1), soweit die Kosten bestritten sind. Zur Schlüssigkeit bedarf es jedenfalls entsprechenden Tatsachenvortrags.

Gläubiger trägt zu wenig vor

Die Klägerin hat weder näher vorgetragen noch den Vortrag glaubhaft gemacht, obwohl der Beklagte mit der Beschwerdeschrift die Höhe der gesamten Kosten, also auch der Mahnverfahrensvergütung, bestritten hat und die Beschwerdekammer auf das Erfordernis einer Glaubhaftmachung hingewiesen hat.

2 II. Der Praxistipp

Vergütungs- und Erstattungsverhältnis unterscheiden

Die Entscheidung des LG ist – leider – zutreffend. § 4 Abs. 4 RDGEG stellt keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Begrenzung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs dar. Es ist deshalb erforderlich, zwischen dem Vergütungs- und dem Erstattungsverhältnis zu unterscheiden und den Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner aus den vertraglichen Vereinbarungen im Vergütungsverhältnis abzuleiten. Nur das, was der Gläubiger dem Inkassodienstleister schuldet, ist vom Schuldner als Schaden des Gläubigers zu ersetzen.

Vortrag zur Vergütungsvereinbarung

Vor diesem Hintergrund muss der Gläubiger vortragen lassen, dass er mit dem Inkassodienstleister für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren eine Vergütung nach §§ 675, 611 ff. BGB vereinbart hat, die den Betrag des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs von maximal 25 EUR überschreitet. Zugleich ist dieser Vortrag unter Beweis zu stellen, wenn er – wie im Fall des LG – bestritten wurde. Dies kann einerseits durch die Vorlage des Inkassovertrages, andererseits aber auch durch Zeugenbeweis geschehen. Anders als das LG meint entspricht es allerdings höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nicht die Rechnung vorgelegt werden muss, sondern der Nachweis der Vergütungsvereinbarung genügt.

Keine Beschränkung auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch

Nicht selten vereinbaren Inkassodienstleister – nicht anders als Rechtsanwälte – auf vertraglicher Basis die Geltung des RVG im Vergütungsverhältnis. In diesem Fall ist der Erstattungsanspruch materiell-rechtlich nicht auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch von 25 EUR beschränkt. Vielmehr kann die volle Vergütung, insoweit allerdings als materiell-rechtlicher Hauptanspruch, gegenüber dem Schuldner als Schaden nach Katalogziffer 28 geltend gemacht werden. Dies hat auch der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht bestätigt.

FoVo 4/2021, S. 72 - 73

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