Leitsatz
1. Die Feststellung der Identität zwischen dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger und dem im Vollstreckungsbescheid genannten Titelgläubiger hat nach dem Grundsatz des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgrund eines formellen Vergleichs zu erfolgen. Die Abtretung des titulierten Anspruchs ändert diese vollstreckungsrechtliche Lage nicht.
2. Der im Titel genannte Gläubiger behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung des ursprünglichen Gläubigers nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 2.2.2017 – I ZR 146/16, MDR 2017, 542).
BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – VII ZB 54/21
1 Der Fall
Vollstreckung des Gläubigers nach formwechselnder Umwandlung
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des AG C vom 17.1.2005 über eine Teilhauptforderung in Höhe von 525 EUR. Der Vollstreckungsbescheid weist als Anspruchsinhaberin die "Quelle AG" aus. Ausweislich eines Handelsregisterauszugs des AG entstand die Gläubigerin durch formwechselnde Umwandlung der "Quelle AG" in die "Quelle GmbH" gemäß Umwandlungsbeschluss vom 13.12.2005. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich angeblicher Forderungen des Schuldners gegen eine Bank.
Ringabtretung ohne Titelumschreibung
Zu diesem Antrag trägt die Gläubigerin vor: Die in dem Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen den Schuldner habe sie an die ABC AG abgetreten. Diese habe die Forderung dann an die DE Ltd. abgetreten, die wiederum die Forderung an sie zurückabgetreten habe. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss des AG vom 1.9.2009 habe der Insolvenzverwalter bestätigt, dass sich die Forderung gegen den Schuldner in ihrem freien Vermögen befinde. Eine Titelumschreibung auf einen neuen Gläubiger sei nicht erfolgt.
Antragsablehnung mit erfolglosem Rechtsmittel
Das AG – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der von der Gläubigerin dargelegten Ringabtretung bestünden Zweifel an der Parteiidentität. Zudem sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob die titulierte Forderung von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters umfasst sei. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.
2 II. Die Entscheidung
Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
LG sieht einen Fall der Rechtsnachfolge
Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei zulässig, aber unbegründet. Die als allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung erforderliche Gläubigeridentität (§ 750 Abs. 1 ZPO) sei nicht gewahrt. Zwar sei davon auszugehen, dass die formwechselnde Umwandlung der Quelle AG in die Quelle GmbH die Identität der Gläubigerin unberührt gelassen habe und eine Rechtsnachfolgeklausel aufgrund dieser Umwandlung nicht erforderlich gewesen sei.
Allerdings ergebe sich die Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel aus den von der Gläubigerin selbst vorgetragenen Abtretungen ihrer Forderung und der letztlich erfolgten Rückübertragung an sie. Damit stimme sie zwar streng formal nach wie vor mit der im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigerin überein. Dieser Betrachtung stehe aber entgegen, dass sie selbst vortrage, ihre Forderung zwischenzeitlich verloren zu haben. Sie mache die Forderung deshalb nicht als Inhaberin des Titels, sondern als Rechtsnachfolgerin nach den zwischenzeitlichen Forderungsinhaberinnen geltend. Rechtsnachfolgerin sei nämlich auch die ursprüngliche, im Titel genannte Gläubigerin, die die Forderung abgetreten, aber durch Rückabtretung wieder erlangt habe. Dies gelte unabhängig davon, ob zwischenzeitlich für eine andere Person eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden sei oder nicht. Auch ohne eine den zwischenzeitlichen Rechtsverlust deutlich machende Rechtsnachfolgeklausel bleibe es dabei, dass die im Titel genannte Gläubigerin nach einer Abtretung und Rückabtretung die Forderung nicht mehr als Titelinhaberin, sondern als Rechtsnachfolgerin geltend mache.
Die Frage der Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung der Forderung bedürfe vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
Dem folgt der BGH nicht
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zurückgewiesen werden.
Umwandlung hier keine Rechtsnachfolge
Zutreffend geht das Beschwerd...