Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen durch das Grundbuchamt bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig und hat neben den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Wie jedes Vollstreckungsorgan hat das Grundbuchamt dabei zu prüfen, ob überhaupt ein vollstreckbarer Titel vorliegt und ob er einen vollstreckbaren Inhalt hat.
2. Zweifel an der Wirksamkeit einer Abtretung der titulierten Forderung und an der Rechtmäßigkeit einer diesbezüglich erteilten Rechtsnachfolgeklausel berechtigen das Grundbuchamt nicht zur Verweigerung der begehrten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Die Person des Vollstreckungsgläubigers wird mit der erteilten Klausel für das Grundbuchamt bindend bescheinigt.
3. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen einer Grundbucheintragung müssen grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Bei Zustellung an einen Vertreter des Schuldners kann dessen Empfangsvollmacht als Voraussetzung für den Nachweis der wirksamen Zustellung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel jedoch auch im Wege freier Beweiswürdigung festgestellt werden.
Normenkette
GBO §§ 29, 72; ZPO §§ 171-172, 189, 727, 750
Verfahrensgang
AG Villingen-Schwenningen (Beschluss vom 14.08.2013; Aktenzeichen VSW019 GRG 1563/2013) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Grundbuchamts V.-S. vom 14.8.2013 (VSW019 GRG 1001/2013) aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit Antrag der Beteiligten WEG B. vom 8.8.2013 beantragte Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch von V.-S., Grundbuchbezirk S., Blatt XY, zu vollziehen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.145 festgesetzt.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die wegen rückständiger Hausgelder des Wohnungseigentümers Lr. (Schuldner) die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek begehrt.
Der Verwalter L. Immobilien + Hausverwaltung, R., erwirkte am 17.8.2012 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über EUR 3.083,08 nebst Zinsen und Kosten gegen den Schuldner. Mit notariell beglaubigter Abtretungserklärung vom 23.10.2012 trat Herr "M. L., L. Immobilien + Hausverwaltung, X-Str. 26, R." die titulierten Ansprüche an die Wohnungseigentümergemeinschaft ab. In der Beglaubigungsurkunde des Notars heißt es u.a.: "Herr M. L. handelt als Bevollmächtigter der Firma L. Immobilien + Hausverwaltung UG (haftungsbeschränkt), geschäftsansässig R., X-Str. 26." Weiter wird "aufgrund erfolgter Einsicht in die Vollmacht vom 10.2.2012" bescheinigt, dass Herr L. als Bevollmächtigter zur Vertretung der Firma L. Immobilien + Hausverwaltung UG (haftungsbeschränkt) berechtigt sei. Unter Bezugnahme auf diese Abtretungsurkunde erteilte der Rechtspfleger des Mahngerichts am 15.11.2012 die Rechtsnachfolgeklausel für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Nach mehreren vergeblichen Zustellversuchen wurde der Vollstreckungstitel am 30.4.2013 an Frau Rechtsanwältin M. zugestellt. Diese zeigte mit Schreiben vom 16.5.2013 gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Vertretung des Schuldners an. Dem Schreiben war eine Vollmacht des Schuldners vom 13.5.2013 beigefügt, die die Entgegennahme von Zustellungen umfasst.
Mit Beschluss vom 14.8.2013 hat das Grundbuchamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, die Rechtsnachfolgeklausel hätte nicht erteilt werden dürfen, weil ein vorheriger Forderungsübergang von der im Titel ausgewiesenen Gläubigerin L. Immobilien + Hausverwaltung auf die Zedentin der Abtretung vom 23.10.2012, Firma L. Immobilien + Hausverwaltung UG (haftungsbeschränkt), nicht nachgewiesen sei. Auch fehle es am Nachweis einer Zustellungsvollmacht der Zustellungsempfängerin Frau Rechtsanwältin M.. Der dagegen am 29.8.2013 eingelegten Beschwerde hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 21.10.2013 nicht abgeholfen.
B. Die Beschwerde, über die nach § 72 GBO das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet, nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Zustellungsvollmacht der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit der Vorlage der Originalvollmachtsurkunde vom 13.5.2013 nachgewiesen hat. Die begehrte Sicherungshypothek ist einzutragen.
I. Die vom Grundbuchamt geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel für die Beschwerdeführerin durch das Mahngericht stehen der Eintragung nicht entgegen.
1. Zwar sind die Zweifel des Grundbuchamts schon deshalb berechtigt, weil die notarielle Beglaubigung der Abtretung widersprüchlich ist. Denn die beglaubigte Abtretungserklärung selbst weist als Gläubiger und Zedenten den Einzelkaufmann "M. L., L. Immobilie...