1. Eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person ist bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenze unberücksichtigt zu lassen, wenn ihre Einkünfte 35 % über dem individuellen Regelsatz für den Bezug von Bürgergeld liegen.

2. Krankengeld ist als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Rahmen der nach § 850c Abs. 6 ZPO zu treffenden Entscheidung anzusehen.

AG Bad Liebenwerda, Beschl. v. 7.2.2023 – 23 M 178/22

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