Aus eins mach zwei: die Neuregelungen zu den Vollmachten
Die neue Regelung des § 752a ZPO betrifft ausschließlich die Verfahrensvollmacht für die Durchführung der Zwangsvollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher oder dem Vollstreckungsgericht bei der Mobiliarzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Die Vollmacht muss von Rechtsanwälten (§ 79 Abs. 2 S. 1), Verbraucherzentralen (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 3) sowie Inkassodienstleistern (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4) nicht vorgelegt, sondern muss (!) zumindest in Textform (§ 126b BGB) versichert werden. Das entspricht im Ausgang der bisherigen Regelung in § 753 ZPO, erweitert diese aber dahin, dass keine Wahlmöglichkeit besteht, statt der Versicherung die Urkunde vorzulegen.
Hinweis
Die neue Norm hat ausschließlich systematische Gründe, weil ab § 753 ZPO die Regelungen zur Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher beginnen, die Vollmachtsversicherung aber auch das Vollstreckungsgericht betrifft.
Erweiterung: Auch im Haftbefehlsverfahren genügt nun die Versicherung
§ 752a erweitert entgegen dem bisher ausdrücklichen Ausschluss in § 753a S. 2 ZPO die Option der Versicherung der Vollmacht auf das Verfahren über die Beantragung des Haftbefehls beim Vollstreckungsgericht wie im eigentlichen Verhaftungsverfahren. Ist die Versicherung schon gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben, der den Haftbefehlsantrag weiterreicht, genügt dies (BR-Drucks 124/24, S. 24).
Hinweis
Allerdings hat den Gesetzgeber der Mut dann verlassen, weil es weiterhin der Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels bedarf. Bei der Herausgabevollstreckung, insbesondere der Räumungsvollstreckung, wie der Immobiliarzwangsvollstreckung bedarf es weiterhin der Vorlage der Verfahrensvollmachten. Offensichtlich herrscht immer noch Angst vor der wirklichen Digitalisierung.
Wegfall der Kontrolle der Versicherung
Anders als noch in § 753a Abs. 4 ZPO ist eine Anforderung der Urkunde bei Zweifeln des Vollstreckungsorgans nicht mehr vorgesehen. Die Wirkung der Versicherung und des darin liegenden Nachweises der Vollmacht entfällt nur und erst mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht gegenüber dem Vollstreckungsorgan.
Hinweis
Dies darf allerdings keinesfalls dazu verleiten, eine falsche Versicherung abzugeben. Das könnte zivil-, berufs- und strafrechtliche Folgen haben.
Versicherung der Geldempfangsvollmacht nur beim Gerichtsvollzieher
Der BGH hatte am 5.7.2023 (VII ZB 35/21) entschieden, dass die Versicherung der Bevollmächtigung nach § 753a ZPO im Kontext mit der Angabe der Bankverbindung des Bevollmächtigten auch die Versicherung einer vorliegenden Geldempfangsvollmacht umfasst. Eine schriftliche Vollmacht muss dem Gerichtsvollzieher dann nicht mehr vorgelegt werden. Diese Entscheidung nimmt der Gesetzentwurf nun in § 753a ZPO-E auf und berechtigt und verpflichtet Rechtsanwälte, Verbraucherschutzverbände und Inkassodienstleister (§ 79 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO), beschränkt auf die Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, die Geldempfangsvollmacht ausschließlich zu versichern. Durch den Anwendungsbereich wird zugleich deutlich, dass es nur um die Empfangnahme von Geld geht, nicht auch von sonstigen Gegenständen (z.B. Urkunden, körperliche Sachen, Daten).
Hinweis
Die Geldempfangsvollmacht muss dann – wie die Verfahrensvollmacht – auch nicht als elektronisches Dokument beigefügt werden, allerdings zumindest in Textform von der Person, der sie erteilt wurde, versichert werden. Wie bei der Verfahrensvollmacht gibt es auch hier keine gesetzliche Grundlage für den Gerichtsvollzieher, die Vollmacht gleichwohl anzufordern. Die Wirkung der Versicherung erlischt erst mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht gegenüber dem Gerichtsvollzieher.
Sonderfälle zur Geldempfangsvollmacht
§ 753a Abs. 2 ZPO-E erklärt § 80 S. 2 ZPO für anwendbar, sodass die Versicherung auch nachgereicht werden kann, wobei der Gerichtsvollzieher dafür eine Frist setzen darf. In gleicher Weise werden die §§ 84 bis 86 ZPO für anwendbar erklärt, die die Sonderfälle von mehreren erteilten Vollmachten, der Zurechnung von Prozesshandlungen und des Fortbestandes beim Tod des Vollmachtgebers regeln.
Hinweis
In der Forderungspfändung bedarf es gegenüber dem Vollstreckungsgericht keines Nachweises der Geldempfangsvollmacht und damit auch keiner diesbezüglichen Versicherung, da das Vollstreckungsgericht keine Gelder entgegennimmt. Leider wurde die Gelegenheit versäumt, die Versicherung aber auf Wirkung gegenüber dem Drittschuldner zu erstrecken. Insoweit kann es erforderlich werden, diesem gegenüber die Geldempfangsvollmacht noch nachzuweisen. Die Praxis zeigt allerdings, dass Drittschuldner hierauf regelmäßig keinen Wert legen, sondern auf die Mitteilung vertrauen.
Auszahlungsbefugnis und Beschränkung der Vollmacht
Die Auszahlungsbefugnis des Gerichtsvollziehers aufgrund versicherter Vollmacht bezieht sich dann auf freiwillige Zahlungen des Schuldners (§ 815 ZPO), Zahlungen im Rahmen von Zah...