Bundestag und Bundesrat beschließen Reform der Kontopfändung
Am 23. April hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen und damit den Grundstein zur Einführung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gelegt. Damit ist aber nicht nur eine andere oder neue Form des Kontopfändungsschutzes, sondern auch eine erhebliche Ausweitung des Pfändungsschutzes verbunden. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung vom 15. Mai mit dem Gesetzentwurf beschäftigen und dem Gesetz die erforderliche Zustimmung voraussichtlich geben. Anschließend folgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Gläubiger muss strategisch reagieren
Der Gläubiger wird sowohl auf die Erweiterung des Pfändungsschutzes als auch auf die erweiterten Möglichkeiten des Schuldners zur Vermögensverschleierung und Vermögensverschiebung reagieren müssen. Der nachfolgende Beitrag gibt zunächst einen ersten Überblick über die getroffenen Regelungen. In den folgenden Ausgaben der FoVo finden Sie sodann eine Aufarbeitung der Einzelfragen.
Unabhängig von der Quelle Pfändungsschutz
Zentrales Element der Reform ist der Umstand, dass unabhängig von der Quelle des Einkommens auf dem P-Konto in Höhe eines Sockelbetrages von 985,15 EUR Pfändungsschutz gewährt wird. Damit wird der Schutz des Arbeitseinkommens nach § 850c Abs. 1 ZPO in vollem Umfange auf andere Einkommensquellen, insbesondere auch auf das Einkommen eines Selbständigen und auf Nebeneinnahmen und Kapitaleinkünfte übertragen, soweit diese Einnahmen nur auf dem Konto eingehen.
Gesetzgeber: Kontoblockade verhindern
Der Gesetzgeber möchte mit der Reform die Teilnahme des Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und eine Kontoblockade verhindern. Durch das P-Konto soll auch verhindert werden, dass die Kreditinstitute die Pfändung zum Anlass nehmen, das Konto zu kündigen. Der Schuldner soll so davor bewahrt werden, in einen "Schuldenkreislauf" zu geraten.
Den Gläubiger will der Gesetzgeber dadurch vor Missbräuchen schützen, dass nur ein P-Konto eingerichtet werden darf und dies der Schufa gemeldet werden kann. Durch ein einfaches Verfahren sollen die Wirkungen eines P-Kontos bei der Unterhaltung mehrerer P-Konten beseitigt werden können. Die Praxis wird zeigen, ob eine Vermeidung des Missbrauches so tatsächlich gelingt.
Die Alternative der gesetzlichen Anordnung eines "Kontos für jedermann" auf Guthabenbasis hat der Gesetzgeber nicht ernsthaft geprüft. Mit einer solchen gesetzlichen Regelung wären die Ziele in gleicher Weise erreichbar gewesen, ohne die berechtigten Belange der Gläubiger so weitreichend wie nun zurückzudrängen.