Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Maßstab für die Vermögensauskunft ist § 807 ZPO, wonach der Schuldner über sein Vermögen in zugriffsfähiger Form Auskunft zu geben hat (Spring, NJW 1994, 1108). Das dazu verwendete Formular stellt lediglich eine – nicht abschließende – Ausfüllhilfe dar.

Entscheidung wie herrschende Meinung

Dies gilt umso mehr, als in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass die verwandten Vordrucke nicht geeignet sind, die vollständige Abgabe eines Vermögensverzeichnisses sicherzustellen (Behr, Rpfleger 1988, 1; ders., JurBüro 1996, 289; ders., JurBüro 1996, 401 und 457 mit einer Rechtsprechungsübersicht bis 1995; David, MDR 2000, 195; LG Münster DGVZ 2000, 90; LG Cottbus JurBüro 2000, 326, 327; LG Bonn JurBüro 2000, 101; LG Darmstadt JurBüro 2000, 101; LG Passau JurBüro 1996, 329; a.A. soweit ersichtlich nur das LG Augsburg DGVZ 1993, 136 = Rpfleger 1993, 454 = JurBüro 1993, 751. Stöber, Rpfleger 1994, 321, 322, hält den amtlichen Vordruck allerdings für bestimmte Fälle sogar für zu überladen).

Das müssen Sie beachten!

Bei der Sachpfändung ist von § 808 ZPO auszugehen, wonach der Gerichtsvollzieher die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände, soweit sie nicht dem Pfändungsschutz, insbesondere nach § 811 ZPO, unterliegen, zu pfänden und nachfolgend zu verwerten hat. Soweit sich der zu pfändende Gegenstand in der Wohnung befindet, ist die Feststellung des Gewahrsams regelmäßig mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden. Anders verhält sich dies mit einem Pkw. Dieser ist einerseits für die Vollstreckung besonders attraktiv, weil er nicht selten einen beachtlichen Vermögenswert darstellt. Da das Fahrzeug sich allerdings meist neben anderen Fahrzeugen Dritter im öffentlichen Verkehrsraum befindet, ist der Gewahrsam besonders schwer feststellbar. Ohne einen besonderen Hinweis auf den Fahrzeugtyp und meist ein weiteres Individualisierungsmerkmal (Farbe, amtliches Kennzeichen, Besonderheiten) sowie den Standort des Fahrzeuges kommt es in der Praxis regelmäßig nicht zur Pfändung des Pkw. Der Hinweis vieler Gläubiger auf § 806a ZPO, wonach der GV den Schuldner befragen könnte, ist zwar rechtlich zutreffend, läuft aber in der Praxis meist leer, weil der Gerichtsvollzieher nicht fragt. Wäre es anders, könnte es kaum dazu kommen, dass der Gerichtsvollzieher weder einen Pkw pfändet noch ihn im Pfändungsprotokoll nach § 762 ZPO angibt (Zumindest zur Prüfung der Austauschpfändung nach § 811a ZPO durch den Gläubiger), der Schuldner einen solchen dann aber im Vermögensverzeichnis zur e.V. angibt.

Soweit der Schuldner auf die Nachbesserung angibt, wann der Pkw an der angegebenen Stelle geparkt wird, sollte der Gerichtsvollzieher zugleich angewiesen werden, in dieser Zeit zu vollstrecken. Eine solche Weisung ist nach § 58 Nr. 2, 104 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen (GVGA) zulässig.

 
Hinweis

Gibt der Schuldner auf die Nachbesserung an, dass das Fahrzeug von abends bis morgens an einer Stelle in der Nähe seines Wohnortes steht, deutet dies zugleich darauf hin, dass er tagsüber arbeitet. Insoweit muss an eine weitere Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses oder – bei Kenntnis vom Arbeitgeber – an die Pfändung des Arbeitslohnes gedacht werden. Es ist dann auch möglich, sowohl eine Sachpfändung des Pkw am Arbeitsort durchzuführen – wo sich das Fahrzeug tagsüber befindet – als auch eine Taschenpfändung (siehe hierzu LG Saarbrücken v. 22.2.2008 = FoVo 2009, 74).

Nicht selten treten Schuldner der Pfändung mit dem Hinweis entgegen, sie würden den Pkw benötigen, um zur Arbeitsstelle zu gelangen. Insoweit sei der Pkw nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar. Dieser Einwand ist meist unzutreffend. Ein Pfändungsschutz existiert nur, soweit der Pkw zum Erreichen der Arbeitsstelle "erforderlich" ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Schuldner seinen Arbeitsplatz nicht in zumutbarer Zeit mit dem ÖPNV erreichen kann (AG Waldbröhl DGVZ 1998, 158; LG Detmold DGVZ 1996, 120; LG Rottweil DGVZ 1993, 57; LG Hildesheim DGVZ 1989, 172; LG Heilbronn NJW 1988, 148; LG Stuttgart DGVZ 1986, 78; OLG Hamm DGVZ 1984, 138; OLG Oldenburg MDR 1962, 486; Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 811 Rn 27; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 811 Rn 34).

Die vorstehenden Hinweise sollten dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich erteilt, auf den Umfang des Pfändungsschutzes sollte er hingewiesen werden. Dabei kann sich der Gläubiger des Internets bedienen und durch die Einsichtnahme in die hier meist veröffentlichten Fahrpläne des örtlichen ÖPNV darlegen, auf welchem zumutbaren Weg der Schuldner seinen Arbeitsplatz erreichen kann. Für den Fall, dass sich der Schuldner auf Dritteigentum beruft, sollte der Gerichtsvollzieher darauf hingewiesen werden, dass dieser Einwand angesichts § 808 ZPO unerheblich ist, solange kein evidentes Dritteigentum vorliegt, welches sich also unzweifelhaft aus den tatsächlichen Umständen ergeben muss.

Da die Gerich...

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