Geld und Naturalleistung zusammenrechnen
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen ist (vgl. LAG Hamm v. 10.4.1991 – 2 (16) Sa 619/90 – LAGE § 850e ZPO Nr. 2). § 850e Ziffer 3 ZPO bestimmt insoweit ausdrücklich, dass Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen sind. Weiter bestimmt § 850e Ziffer 3 ZPO auch, dass der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar ist, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Dies bedeutet, dass der Wert der Naturalleistung voll berücksichtigt wird. Weiter bedeutet dies auch, dass in Geld zahlbares Einkommen des Schuldners bei Zusammentreffen mit Naturalleistungen auch unterhalb der unpfändbaren Beträge liegen kann. Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850e ZPO ist der Wert der Naturalleistungen einzusetzen und auf den Teil zu verrechnen, der dem Schuldner verbleibt, denn durch den Erhalt der Naturalien ist ein Teil des Bedarfs bereits gedeckt. Typische Naturalleistungen sind: freie Verpflegung, Unterkunft, Nutzung von Dienstwohnung und Wagen. Die Wertberechnung obliegt dem Drittschuldner. Die Richtsätze des Sozialversicherungsrechts, die auch im Steuerrecht gelten, sind regelmäßig Grundlage zur Feststellung des ortsüblichen Wertes. Besondere Umstände erlauben abweichende Festlegungen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann jeder Beteiligte eine Klarstellung durch das Vollstreckungsgericht erwirken, die, anders als die Festlegung durch den Drittschuldner, nach herrschender Meinung das Prozessgericht in Bezug auf die Umrechnung bindet (vgl. Musielak-Becker, Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 850e Rn 14 m.w.N).
Gegenargumente des Drittschuldners überzeugen nicht
Richtig ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Privatnutzung eines Firmen-Pkw kein unpfändbarer Bezug im Sinne von § 850a Ziffer 3 ZPO ist. Das Arbeitsgericht hat weiter auch den Wert der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs mit monatlich 1% des auf volle Hundert abgerundeten Listenpreises gemäß der lohnsteuerrechtlichen Behandlung als Sachbezug für richtig erachtet. Der Vortrag der Beklagten zu einer verschwindend geringen Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke des Insolvenzschuldners ist unsubstanziiert. Es fehlen insoweit z.B. Angaben zu den dienstlich gefahrenen Kilometern im Verhältnis zu der Gesamtkilometerleistung des bzw. der überlassenen Fahrzeuge. Auch der weitere Sachvortrag der Beklagten, dass eine berufliche Notwendigkeit für die Nutzung des Firmen-Pkw insoweit bestehe, als der Insolvenzschuldner wegen der ständig wechselnden Einsatzorte und der spät abendlichen Arbeitszeiten öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen könne, überzeugt nicht. Hier hätte es nämlich ausgereicht, dem Insolvenzschuldner das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen.
Nettolohnvereinbarung führt zu keinem anderen Ergebnis
Schließlich teilt das Gericht auch nicht die Ansicht des Drittschuldners, die Nettolohnvereinbarung beinhalte, dass ein zugesagter Sachbezug im Nettolohn enthalten ist und nur der Nettolohn abzüglich des Geldwertes des Sachbezugs dem Arbeitnehmer als in Geld auszuzahlendes Entgelt zusteht. Die Arbeitsvertragsparteien beziehen eine Nettolohnvereinbarung auf das in Geld zu zahlende Gehalt. Im Arbeitsverhältnis gewährte Sachbezüge werden regelmäßig zu dem in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelt gewährt, dies unabhängig davon, ob die Parteien hinsichtlich des in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelts eine Brutto- oder Nettolohnvereinbarung treffen. So haben die Beklagte und der Insolvenzschuldner ihre Vertragsbeziehung auch über Jahre durchgeführt. Auch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt sich nicht, dass dem Kläger ein Nettogehalt abzüglich des Geldeswertes des Sachbezugs "private Nutzung Firmenfahrzeug" zustehen sollte.