OLG verneint die Voraussetzungen der Gebühr

Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des AG und des LG in den angefochtenen Entscheidungen verwiesen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung und Überzeugung insgesamt anschließt (so auch Winterstein, GvKostG, 27. ErgL 2018, Teil 2 KV 207, 208 Ziff. 2.i); Kindl/Meller-Hannich/Wolf-Kessel, ZwVRecht, 3. Aufl. 2015, Nr. 207 KV GvKostG Rn 15; a.A. LG Münster, 28.12.2018 – 5 T 639/18; LG Osnabrück, 17.7.2018 – 1 T 291/18; LG Stuttgart DGVZ 2018, 50; BeckOK-Herrfurth, Kostenrecht, GvKostG Nr. 208 Rn 20; vgl. auch LG Wuppertal DGVZ 2018, 260).

Keine Nichterledigungsgebühr

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich die Gebühren des Abschnitts 6 des KV GvKostG erhoben werden können, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist (Schneider/Volpert/Fölsch-Kessel, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Ziff. 600–604 KV GvKostG Rn 3; so auch LG Stuttgart DGVZ 2018, 50). Dementsprechend kann der Gerichtsvollzieher bei isolierter Beauftragung des Versuchs einer gütlichen Erledigung für den Fall, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist, eine Gebühr nach Ziff. 604, 207 KV GvKostG in Höhe von 15,00 EUR abrechnen.

Das gilt jedoch nicht für den Versuch einer gütlichen Erledigung neben einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO, denn Ziff. 604 KV GvKostG verweist ausdrücklich nicht auf Ziff. 208 KV GvKostG.

Allein der Versuch ist nicht genug …

Dies ist aber nicht damit zu begründen, dass dieser Verweis nicht erforderlich wäre, weil eine Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG bereits und immer dann entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher alles aus seiner Sicht Notwendige für den Versuch einer gütlichen Erledigung geleistet hat – hier das Abfassen des Schreibens an den Schuldner, welches den Hinweis auf die Möglichkeit einer Ratenzahlungsbewilligung enthält –, unabhängig davon, ob dieser Hinweis den Schuldner überhaupt erreicht oder erreichen kann. Entsprechendes müsste dann ja auch für Ziff. 207 KV GvKostG gelten.

… sondern er muss auch erfolgreich sein können

Vielmehr ergibt sich aus der Begründung zur Beschlussempfehlung zum Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG; BT-Drucks 18/9698, S. 25), dass eine solche weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung im Falle der Ziff. 208 KV GvKostG nicht angezeigt ist, weil die Gebühr nach Ziff. 604 KV GvKostG in Höhe von 15,00 EUR bereits hinsichtlich der sonstigen nicht erledigten Amtshandlung nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO entsteht.

Insofern ist auch der Senat der Auffassung, dass sowohl eine Gebühr nach Ziff. 207 als auch nach Ziff. 208 KV GvKostG nur dann anfällt, wenn der Versuch einer gütlichen Erledigung insoweit als tauglich angesehen werden kann, als dieser überhaupt erfolgreich sein kann. Dazu muss die auf den Versuch gerichtete Amtshandlung des Gerichtsvollziehers den Schuldner zumindest erreichen bzw. erreichen können. Davon ist nicht auszugehen, wenn der betreffende Hinweis des Gerichtsvollziehers dem Schuldner gar nicht erst zugestellt werden kann.

AG und LG haben alles richtig gemacht

Das Amtsgericht hat den Obergerichtsvollzieher damit zu Recht angewiesen, eine berichtigte Kostenrechnung ohne Berücksichtigung der Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG i.V.m. der anteiligen Kostenpauschale zu erstellen. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Landgerichts war daher zurückzuweisen.

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