Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist und daher vom Gerichtsvollzieher nicht erreicht wird.
Leitsatz (amtlich)
Weist der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache hin, kann dieses Schreiben aber dem unbekannt verzogenen Schuldner nicht zugestellt werden, entsteht keine Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung.
Normenkette
GvKostG Ziff. 208
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 284/18) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 II 2 GvKostG, § 66 VIII GKG).
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung gem. Ziff. 207, 208 KV GvKostG.
Nachdem die Gläubigerin den Obergerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt hatte, übersandte dieser ein Schreiben an den Schuldner mit einer Ladung zum Zwecke der Vermögensauskunft, in dem er u.a. darauf hinwies:
"Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse - auch wenn Sie die Forderung nicht vollständig begleichen können - den Termin wahrnehmen, da ich Ihnen eine Ratenzahlung bewilligen kann, sofern Sie im Termin glaubhaft darlegen, dass Sie die Forderung innerhalb eines Zeitrahmens von 1 Jahr vollständig tilgen können."
Dieses Schreiben konnte dem Schuldner nicht zugestellt werden, weil er unbekannt verzogen war.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin gegen die vom Obergerichtsvollzieher bei der Abrechnung seiner Tätigkeit berücksichtigten Kosten für den Versuch einer Erledigung gem. Ziff. 207, 208 KV GvKostG in Höhe von 9,60 EUR (einschließlich anteiliger Pauschale gem. Ziff. 716 KV GvKostG) wies das Amtsgericht den Obergerichtsvollzieher an, eine berichtigte Kostenrechnung ohne die vorgenannten Kosten zu erstellen, weil dieser für die Annahme des Versuchs einer gütlichen Erledigung erkennbare und nachweisbare Bemühungen zur gütlichen Erledigung unternommen haben müsste, die den Schuldner auch erreicht haben müssten. Das Angebot einer gütlichen Erledigung müsse dem Schuldner wie eine Willenserklärung zumindest zugehen, d.h. in seinen Machtbereich gelangen. Nur dann habe der Schuldner überhaupt die Möglichkeit, auf den Versuch der gütlichen Erledigung zu reagieren.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.01.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die formalen Voraussetzungen für das Eingreifen der Kostentatbestände Ziff. 208, 716 KV GvKostG lägen zwar vor. Die Kammer schließe sich aber der - streitigen - Auffassung an, nach der nicht jeglicher Aufwand des Gerichtsvollziehers unabhängig von Form, Individualität und Intensität mit Ziff. 208 KV GvKostG abgegolten werden solle, sondern der Versuch auch tauglich sein müsse, eine gütliche Erledigung herbeizuführen; davon sei nicht auszugehen, wenn das betreffende schriftliche Angebot den Schuldner nicht erreiche. Zwar sollte Ziff. 208 KV GvKostG grundsätzlich jeden Aufwand des Gerichtsvollziehers zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung abgelten. Nach Sinn und Zweck der Regelung erfasse dies jedoch nicht offensichtlich untaugliche Versuche, die - wie im vorliegenden Fall - erfolglos bleiben mussten. Ziff. 208 KV GvKostG setze neben den erkennbaren und nachweisbaren Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung auch die tatsächliche Möglichkeit einer Kommunikation mit dem Schuldner voraus, die nicht gegeben sei, wenn die Bemühungen des Gerichtsvollziehers den Schuldner gar nicht erreichten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bezirksrevisor mit der - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er noch einmal auf die unterschiedlichen Rechtsansichten verweist. Das Landgericht Münster habe sich in einem Beschluss vom 28.12.2018 (5 T 639/18) der Auffassung angeschlossen, dass maßgebend eine ex-ante Betrachtung sei, dass die Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG also entstehe, wenn der Gerichtsvollzieher davon ausgehen könne, mit einem schriftlichen Angebot für eine gütliche Erledigung alles Notwendige für den Abschluss des Versuchs getan zu haben. Demgegenüber könne eine Entscheidung des Senats vom 21.06.2018 (25 W 85/18) dahin auszulegen sei, dass für die Entstehung der Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG erforderlich sei, dass der Schuldner auf das betreffende Angebot reagieren könne, ihn dieses also tatsächlich erreichen müsse.
Die Kammer hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 5 II 2 GvKostG i.V.m. § 66 IV 1 GKG statthafte und zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in den angefochtenen Entscheidungen verwiesen,...