Erfolgt durch den Gläubiger eine rechtzeitige Auftragsrücknahme per Telefax, so stellt es eine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gerichtsvollzieher von ihm bestellte Arbeitshilfen nicht abbestellt und hierdurch unnötige Kosten entstehen.

AG Schöneberg, Beschl. v. 17.5.2018 – 30 M 182/18

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?