Verletztenrente ist pfändbar
Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII ist in voller Höhe nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Das hat der BGH schon 2016 entschieden (BGH NJW 2017, 959). Sie fällt nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Denn diese Schutzvorschrift erfasst nicht Leistungen, die den durch Körper- oder Gesundheitsschäden bedingten Einkommensverlust ausgleichen, weil dadurch kein Mehraufwand ausgeglichen wird (Hauck/Noftz/Häusler, SGB, 2009, § 54 SGB I Rn 53; Schlegel/Voelzke/Pflüger, jurisPK-SGB I, 2. Aufl., § 54 SGB I Rn 68; Siefert, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 2016, § 54 SGB I Rn 37; BeckOK-Sozialrecht/Gutzler, 2016, § 54 SGB I Rn 12; Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 2016, § 54 SGB I Rn 27).
Gläubiger muss alle Renten in den Fokus nehmen …
Durch eine Vielzahl von gesetzlichen Maßnahmen – in der Rentenversicherung durch die Hartz-IV-Reformen wie etwa im Recht des Versorgungsausgleiches – ist die Konzentration der Alterssicherung bei einem Rentenversicherungsträger schon lange Geschichte. Der Gläubiger muss deshalb durch Selbstauskünfte des Schuldners, die konsequente Auswertung von Unterlagen des Schuldners und als ultima ratio mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO sowie der Drittauskünfte nach § 802l ZPO die verschiedenen Renten und die jeweiligen Drittschuldner ermitteln.
… sie dann zusammenrechnen …
Im zweiten Schritt muss dann die Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO beantragt werden. Mehrere Arbeitseinkommen – die Renten zählen als solche – sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen.
… und letztlich die pfändbaren Beträge einziehen
Für den zusammengerechneten Betrag wird dann Pfändungsschutz nach der Tabelle zu § 850c ZPO in Abhängigkeit von der Zahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gewährt.
Hinweis
Bei der Pfändung von Renten wird hier meist nur noch der Ehegatte zu berücksichtigen sein. Nicht selten wird aber auch dieser eine eigene Rente beziehen, so dass dessen Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO beantragt werden kann.
Der unpfändbare Grundbetrag ist nach § 850e Nr. 2 ZPO dann in erster Linie der Rente zu entnehmen, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Welche Rente dies ist, hat das Vollstreckungsgericht anzuordnen.
FoVo 5/2019, S. 97 - 100