Immer wieder erreichen die Redaktion Monierungsschreiben der Vollstreckungsgerichte, in denen die Mitpfändung von Nebenrechten beanstandet wird. Zu Unrecht, wie auch auf die Leseranfrage in diesem Heft zu antworten war (FoVo 2020, 87). Um die Beantwortung der unzutreffenden Monierung zu erleichtern wird auf die nachfolgende Musterformulierung verwiesen:

 

Musterformulierung

An das Amtsgericht … – Vollstreckungsgericht – Mustermannstraße 112345 Musterstadt

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

… M … /20

darf auf die Monierung vom … wie folgt geantwortet und um unverzüglichen Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise ohne die beanstandete Formulierung und unter begründeter und rechtsmittelfähiger Zurückweisung des Antrages im Übrigen, gebeten werden.

Unzutreffend geht das erkennende Vollstreckungsgericht davon aus, dass das Kündigungsrecht als Nebenrecht zum Hauptantrag nicht gepfändet werden darf.

Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auch auf alle Nebenrechte, so dass dem Gericht darin beizupflichten ist, dass es der Pfändung nicht bedarf, um die Pfändungswirkung zu erzielen (BGH FoVo 2013, 56; BGH MDR 2004 114; BGH NJW 2006, 217; Stöber, Forderungspfändung, Rn 699; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 829 Rn 20).

Dass es der ausdrücklichen Mitpfändung nicht bedarf, bedeutet aber nicht, dass die Mitpfändung unzulässig ist. Das Gegenteil ist der Fall. Der BGH (19.12.2012 – VII ZB 50/11, Rn 12, zitiert nach juris; auch FoVo 2013, 56) führte hierzu zuletzt aus:

"In Fällen der Mitpfändung von Nebenrechten wie im Streitfall kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung (klarstellend) aussprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2003 – IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556; Beschl. v. 9.2.2012 – VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rn 11; LG Bochum JurBüro 2000, 437 m.w.N.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1742; Scherer, Rpfleger 1995, 446, 450; a.M. OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 660, 662). Ein solcher klarstellender Ausspruch erleichtert dem Gläubiger den Nachweis der Mitpfändung (vgl. OLG Hamm DGVZ 1994, 188, 189; LG Koblenz JurBüro 1996, 663, 664; Behr, JurBüro 1995, 626, 628)." (Hervorhebung durch den Unterzeichner)

Nichts anderes führt der BGH in seinem Beschluss vom 18.7.2003 (IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555) aus:

"… Das Vollstreckungsgericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung aussprechen (Stöber, a.a.O. Rn 1741)."“ (Hervorhebungen durch den Unterzeichner)

Vor diesem Hintergrund ist die gewählte Formulierung nicht zu beanstanden. Da der Gläubiger nur die angeblichen Rechte des Schuldners pfändet und derzeit unbekannt ist, welche konkreten Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis des Schuldners mit dem Drittschuldner resultieren, fehlt es auch an Erkenntnissen darüber, welche Rechte nur nach der Ausübung eines Kündigungsrechts realisiert werden können.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist danach antragsgemäß zu erlassen. Sollte das Vollstreckungsgericht gleichwohl an seiner Rechtsauffassung festhalten, wird gebeten, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unverzüglich in der für zulässig erachteten Form zu erlassen und die Zustellung zu veranlassen. Dem Gläubiger droht anderenfalls ein aus § 804 Abs. 3 ZPO begründeter Schaden. Die Ablehnung im Übrigen bedarf dann der begründeten Bescheidung, damit insoweit im Wege der sofortigen Beschwerde die Ergänzung des Beschlusses betrieben werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Inkassodienstleister

FoVo 5/2020, S. 89 - 90

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